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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Kirche.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Kirche. 63 
Patenamte und vom Abendmahle Gebrauch machen, wenn das- 
selbe entweder die Taufe eines unter seiner Gewalt stehenden 
Kindes beharrlich verabsäumt oder verweigert, ferner, wenn 
Kirchenglieder eine nach der Trauordnung unerlaubte Ehe 
eingehen oder sich beharrlich weigern, für den von ihnen ge- 
schlossenen kirchlich statthaften Ehebund die Trauung zu 
nehmen. Nach der Trauungsordnung vom 17. August 1882 
findet die Trauung bei allen nach dem bürgerlichen Recht zu- 
lässigen Ehen statt; jedoch sind ausgenommen: 1. Ehen 
zwischen Christen und Nichtchristen. 2. Ehen Geschiedener, 
wenn deren Schließung von den zuständigen Organen auf dem 
Grunde des Wortes Gottes nach gemeiner Auslegung der 
evangelischen Kirchen für sündhaft erklärt wird. 3. Ehen 
solcher Personen, welchen als Verächtern des christlichen 
Glaubens oder wegen lasterhaften Lebenswandels oder wegen 
verschuldeter Scheidung der früheren Ehe oder wegen ihres 
Verhaltens bezüglich der Eingehung der Ehe der Segen der 
Trauung ohne Ärgernis nicht erteilt werden kann. 4. Ge- 
mischte Ehen, vor deren Eingehung der evangelische Teil die 
Erziehung sämtlicher Kinder in der römisch-katholischen oder 
in einer anderen nicht - evangelischen Religionsgemeinschaft 
zugesagt hat. 
Wenn aus den eben angeführten Gründen die Trauung 
versagt werden muß, oder wenn Gemeindeglieder sich beharr- 
lich weigern, für ihre kirchlich statthafte, geschlossene Ehe 
die Trauung zu begehren, oder wenn Kirchenglieder die unter 
ihrer Gewalt stehenden Kinder nach Ablauf von mindestens 
zwei Monaten von der Geburt an gerechnet nicht zur Taufe 
bringen und die Taufe trotz der Aufforderung des zuständigen 
Geistlichen und des Kirchen- und Schulvorstandes nicht nach- 
geholt wird, so kann von dem Ministerium, A. f. K. u. S., 
wegen des Verlustes sowohl der Fähigkeit, ein kirchliches Amt 
zu .bekleiden, als auch des kirchlichen Wahlrechts verfügt 
werden. (V. vom 13. Mai 1853.) 
Ungetaufte sind nicht Glieder der Kirche und können 
daher weder zur Konfirmation, noch zum Patenamte, noch zum 
Abendmahle zugelassen werden. Bei ihrer Beerdigung hat der 
zuständige Pfarrer nicht mitzuwirken. 
Vorsätzliche Selbstmörder müssen früh morgens in den
	        

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