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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Schulwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Das Schulwesen. 65 
zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten 
Behörden und Beamten im Auftrage des Staates. Die An- 
stellung der Lehrer und Erzieher in den öffentlichen Unter- 
richts- und Erziehungsanstalten gebührt — unter Berück- 
sichtigung des in Gesetz oder rechtsbegründetem Herkommen 
beruhenden Mitwirkungsrechts von Gemeinden und Patronen — 
dem Staate allein. Die Ernennung der Inspektoren über 
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die Feststellung der 
Instruktion derselben und die Abgrenzung ihrer Aufsichts- 
bezirke steht nur dem Staate zu. Der den Inspektoren erteilte 
Auftrag ist, sofern sie dieses Amt als Neben- oder Ehrenamt 
verwalten, jederzeit widerruflich. (G. vom 21. Februar 1873.) 
8 39. 
B. Volksschule. 
I. Die öffentlich-rechtlichen Träger der Schul- 
unterhaltungspflicht. 
Die Gemeinden sind schulunterhaltungspflichtig im Fürsten- 
tum. Sie haben insbesondere zu bestreiten: 1. den zur Unter- 
haltung der Schulanstalt erforderlichen Aufwand und 2. die 
Kosten der Erbauung, Unterhaltung oder Änderung dem Be- 
dürfnisse der Lehrer und Zwecke des Unterrichts entsprechend 
einzurichtender gesunder Schulgebäude. 
Die Volksschulen bestehen entweder für einzelne Ge- 
meinden allein oder für mehrere zu einem Schulverband als 
Schulgemeinde vereinigte Gemeinden. Die Vereinigung mehrerer 
Gemeinden zu einer Schulgemeinde ist nur dann zulässig, wenn 
die einzuschulenden Ortschaften von dem Schulorte nicht zu 
weit entfernt liegen und der Besuch der Schule für die ein- 
zuschulenden Ortschaften nicht zeitweilig durch Ungangbar- 
keit der Wege unmöglich wird. Sind diese Voraussetzungen 
vorhanden und zählt die Schule einer einzelnen Gemeinde 
weniger als 20 Schüler, kann auch die Gemeinde die aus- 
reichenden Mittel nicht beschaffen, so muß zur Bildung einer 
gemeinschaftlichen Schule für die zu einer Schulgemeinde zu 
vereinigenden Ortschaften geschritten werden. \Venn mehrere 
Gemeinden zu einer Schulgemeinde verbunden sind, so liegt 
ibnen ob, diese Verbindlichkeiten nach Maßgabe des zwischen 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 5
	        

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