Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_s_v_recht_rudolstadt_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
Author:
Schwartz, Hugo
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1909
Scope:
265 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung. 77 
oder Geldstrafe und die für nicht beizutreibende Geldstrafe 
eintretende Haft sowie eine etwa verwirkte Einziehung aus- 
gesprochen werden, von den Stadtgemeindevorständen nur Geld- 
strafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung. 
Gegen die Strafverfügung findet nur der binnen einer 
Woche nach erfolgter Bekanntmachung zu stellende Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung, nicht aber Beschwerde an die 
vorgesetzte Behörde statt. Der letzteren bleibt jedoch die 
Befugnis vorbehalten, ungerechtfertigte Strafverfügungen im 
Aufsichtswege aufzuheben. 
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb 
der gesetzlichen Frist oder in der gesetzlich vorgeschriebenen 
Weise nicht gestellt, so wird die Strafverfügung vollstreckbar. 
Die Landgemeindevorstände als Ortspolizeibehörden sind 
befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen der in dem 
Strafgesetzbuche oder in besonderen Gesetzen und Verord- 
nungen bedrohten Übertretungen ($ 1 Abs. 3 St.G.B), insofern 
diese ausschließlich oder wahlweise neben Haft mit Geldstrafe 
bedroht sind, dem Beschuldigten die verwirkte Geldstrafe so- 
wie die etwa verwirkte Einziehung anzufordern. Ausgeschlossen 
bleibt diese Befugnis in den oben unter a—d bezeichneten 
Fällen. Wird die verwirkte Geldstrafe nicht alsbald erlegt 
oder der einzuziehende Gegenstand nicht alsbald ausgeliefert, 
so ist die Anforderung entweder mündlich zu Protokoll zu 
wiederholen oder schriftlich mittelst einer dem Beschuldigten 
zuzustellenden Verfügung zu erlassen. Diese Verfügung 
— Strafzettel — muß den Namen des Beschuldigten, die ver- 
letzte Strafvorschrift und den Betrag der verwirkten Geld- 
strafe sowie die etwa einzuziehenden Gegenstände bezeichnen. 
Der Beschuldigte ist dabei aufzufordern, binnen einer die 
Dauer von zwei Wochen nicht übersteigenden Frist die Geld- 
strafe zu erlegen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist 
alsbald nach Ablauf der gestellten Frist die Anzeige dem zu- 
ständigen Amtsanwalte zur Veranlassung des gerichtlichen 
Strafverfahrens zu übermitteln. 
Das Recht der Anforderung verwirkter Geldstrafen wegen 
begangener Übertretungen steht in demselben Umfange wie den 
Landgemeindevorständen zu: 1. den Beauftragten der Fürst- 
lichen Hofverwaltung, wenn die Übertretung in einem zu den
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment