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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Author:
Schwartz, Eduard
Place of publication:
Breslau
Publisher:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§ 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

Einleitung. 
SI. 
Die Entstehung der Verfassungsurkunde. 
Wie überhaupt in den Deutschen Ländern bestanden auch in Preußen 
ursprünglich landständische Verfassungen. Bereits Friedrich Wilhelm, der 
große Kurfürst, welcher die zahlreichen, mehr oder minder zersplitterten Ge- 
biete zu einem Brandenburgisch-Preußischen Staat vereinigte, begann zum 
Zweck der Durchführung der Staatsidee durch seine energisch-selbstherrliche 
Verwaltung die politische Bedeutsamkeit der Stände zu brechen. Durch Frie- 
drich Wilhelm I. wurde sie ihrem eigentlichen Wesen nach vernichtet. Dieser 
Monarch berief die Stände zwar noch zu den Huldigungslandtagen und gab 
die Versicherung ab, daß er ihre Rechte, wie im Allgemeinen die ganze Lan- 
desverfassung, aufrecht erhalten und keinen seiner Unterthanen in dem, was 
er billig und füglich als Recht ansehen könnte, beeinträchtigen würde, verwei- 
gerte aber die ausdrückliche Bestätigung der ständischen Rechte und regierte 
als unumschränkter Gewalthaber. Auch Friedrich der Große hielt zwar in 
Königsberg den üblichen Huldigungslandtag ab und ertheilte eine ähnliche 
allgemeine Versicherung, ignorirte aber die alten ständischen Gerechtsame voll- 
ständig und unterdrückte die in Schlesien vorgefundenen sogleich in rücksichts- 
loser Weise. Nur in einzelnen Landestheilen bestanden schließlich noch Stände 
als örtliche Körperschaften, denen eine Mitwirkung bei der Provinzialverwal- 
tung anvertraut war. Die gesammte Regierungsgewalt und Gesetzgebung 
war ausschließlich bei dem Könige. Das am 1. Juli 1794 in Geltung ge- 
tretene Allgemeine Landrecht bestimmte in seinem, „von den Rechten und 
Pflichten des Staats überhaupt“ handelnden dreizehnten Titel des zweiten 
Buches (88 1 bis 9, 12 bis 15) folgendes: 
l 1. 
Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und Schutz- 
verwandten vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben. 
§2. 
Die vorzüglichste Pflicht des Oberhaupts im Staate ist, sowohl die 
äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten, und einen Jeden 
bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen. 
83. 
Ihm kommt es zu, für Anstalten zu sorgen, wodurch den Einwoh— 
Schwarz, Preußische Verfassungsurkunde. 1
	        

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