Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

194 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 62. 
finden und die Volksfreiheit eine künftige Stütze. Aber auf der anderen Seite darf es 
die Würde der Staatsämter nicht dem Parteihasse und der Parteileidenschaft zum Opfer 
bringen und darf nicht die leitenden Staatsmänner daran hindern, alles das zu thun, 
was die Staatswohlfahrt gebieterisch verlangt. 
Titel V. 
Von den Kammern. 
Artikel 62. 
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König 
und durch zwei Kammern ausgeübt. 
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu 
jedem Gesetze erforderlich. 
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der 
Zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der Ersten Kammer 
im Ganzen angenommen oder abgelehnt. 
A. Gesetz, betreffend die Abänderung der Verfassungsurkunde vom 31. Ja- 
muar 1850, in Ansehung der Benennung der Kammern und der Beschluß- 
fähigkeit der Ersten Kammer. Vom 30. Mai 1855. (Ges.-Samml. S. 316.); 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
§ 1. 
Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das 
Haus der Abgeordneten genannt. 
2. 
8 
(unten Anmerk. A. zu Art. 80). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1855. 
(L. S. Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Graf v. Waldersee. Fär“ den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Arbeiten: v. Manteuffel. 
Die Kollektivbezeichnung „Landtag“" ist weder durch die Verfassungsurkunde, noch 
durch ein Spezialgesetz sanktionirt, aber seit 1855 gebränchlich. 
B. Gesetz ist der Ausspruch des Staates, daß Etwas Recht sein soll. Regelmäßig enthält 
das Geset eine allgemeine Rechtsnorm, welche für alle Fälle zur Anwendung kommen 
soll, die der betreffenden Rechtsnorm untergeordnet werden können. Wer die Befugniß 
bobe, im Namen des Staates jenen Ausspruch zu thun, also Gesetze zu erlassen, ist eine 
rage, welche nicht nach allgemeinen Gründen, sondern nur nach dem besonderen Rechte 
jedes einzelnen Staates beantwortet werden kann. In Preußen steht, wie die Vollzugs-, 
so auch die Gesetzgebungsgewalt dem Könige zu (Art. 13 Anmerk. A., oben S. 123), 
aber der König i !7 an die Zustimmung der beiden Kammern gebunden. Ein Gesetz 
kann vom König nur erlassen werden, wie es gewöhnlich im Eingang der Preußischen 
Gesetze heißt, „mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchic."“ 
Nur dies besagt der dem Auschein nach allerdings den Landtag zum Mitgesetzgeber er- 
nennende Abs. 1 
Außerdem verweist die Verfassungsurkunde in einer erheblichen Anzahl von Ar- 
tikeln auf die besondere Regelung, die Ausführung durch ein Gesetz. Werden diese Ar- 
tikel näher geprüft, so enthalten verschiedene der in ihnen vorbehaltenen oder verheißenen 
Gesetze, z. B. das die Grenzen des Preußischen Staatsgebietes verändernde Gesetz in 
Art. 4, das die beiden obersten Gerichtshöfe zu einem einzigen vereinigende Gesetz in 
Art. 116 keine objektiven Rechtssätze. So ergiebt sich, daß außer solchen Gesetzen, welche
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment