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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

372 II. Ges über ꝛc. Vundes- u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 8 24. 25. 
tritt in den Civil- oder Militärdienst eines ausländischen, nicht Deutschen Staates. Auch 
dieser Eintritt ist an sich ohne Einfluß auf die inländische Staatsangehörigkeit, führt 
also nach dem Bisherigen zum Verlust derselben nur dann, wenn er mit einem Auf- 
enthalt im Auslande verbunden ist, und dieser Aufenthalt entweder ununterbrochen zehn 
Jahre dauert, § 21 Abs. 1, oder während desselben der Fall des § 20 eintritt. Durch 
§ 22 wird ein dritter Verlustgrund eingeführt, als Strafe des sogenannten diplomatischen 
Landesverraths. Der Verlust setzt eine ausdrückliche, also speziell an den Einzelnen 
gerichtete Aufforderung zum Austritte aus dem fremden Staatsdienst, die Nichtbefolgung 
dieses Avokatoriums Käßrend der gesetzten Frist und endlich eine Erklärung der Zentral- 
behörde des Heimathsstaates voraus, bezieht sich also wegen der letzten Voraussetzung 
beim Besitze mehrerer Staatsangehörigkeiten nur auf die Angehörigkeit zu demjenigen 
Staate, dessen Zentralbehörde die Erklärung erläßt (Anmerk. C. zu § 13, oben S. 361). 
Bis zu dem Tage, an welchem ihm diese Erklärung zugeht, bleibt der Deutsche trotz 
seines fremden Staatsdienstes Deutscher, kann sich also, auch wenn er im Auslande 
wohnt, der von dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Delikte, insbesondere des 
Hoch- und Landesverrathes schuldig machen (Strafgesetzb. §8§ 4 bis 6). 
Daß der in fremde Staatsdienste eingetretene Deutsche seinen Wohnsitz im Aus- 
lande habe, ist zur Anwendung des § 22 nicht erforderlich. 
Wohl aber ist erforderlich, daß der Eintritt ohne Erlaubniß der Regierung des 
Heimathsstaates erfolgt ist. Wenn ein Deutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm nach § 23 seine Staatsangehörigkeit und 
zwar auch dann, wenn mit dem Dienst ein mehr als zehnjähriger ununterbrochener Auf- 
enthalt im Auslande verbunden ist. Wie aus den Eingangsworten des § 22 hervor- 
geht, ist die Erlaubniß wohl zum Eintritt in den Dienst, nicht aber zur weiteren Füh- 
rung des Dienstes erforderlich. Ein Widerruf der Erlaubniß ist also unstatthaft, ohne 
daß jedoch durch solche Unstatthaftigkeit die Verpflichtung wegfällt, etwaigen Advokatorien 
aus. § 20 Folge zu leisten. 
§ 24. 
Die Ertheilung von Aufnahmeurkunden und in den Fällen des 
§5 15 Absatz 1 von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Ertheilung von Entlassungsurkunden in anderen als den 
m § 15 Atbsatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und 
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler 
erhoben werden. 
A. In Preußen wird auch für Naturalisations= und für Entlassungsurkunden nur eine 
Stempelgebühr von 1 Mark 50 Pf. für die Ausfertigung erhoben. Ebenso ist für die 
Behufs der Erlangung von Entlassungsurkunden vorzulegenden Atteste nach einem Re- 
skript des Ministers des Innern vom 11. Juli 1865 der Ausfertigungsstempel zu be- 
rechnen (Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 224). 
B. Die Formulare für die Aufnahme-, Naturalisations= und Entlassungsurkunden sind vor- 
eschrieben Lurch#n Reskript des Ministers des Innern vom 5. Juni 1871 (Verwaltungs- 
inist.= 
25. 
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- 
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen 
die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf- 
enthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch 
dieses Gesetz nicht unterbrochen. 
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der 
Lauf der im § 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit 
dieses Gesetzes.
	        

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