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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das Herrenhaus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 439 
derselben Weise getheilt bleiben, so sind von denen, welche die gleiche Stimmen aht 
erhalten haben, die beiden den Lebensjahren nach Aeltesten auf die engere Wahl 
zu bringen. 
§ 7. 
Ist zwar für einen die relative Stimmenmehrheit vorhanden, haben aber 
nächst ihm mehrere Andere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist durch eine 
weitere Vorwahl nach dem im 8 6 vorgeschriebenen Verfahren festzustellen, welcher 
von ihnen mit jenem auf die engere Wahl gebracht werden soll. 
88. 
Bei allen Vorwahlen, welche nur zu dem Bwecke geschehen, um die beiden 
Personen zu ermitteln, welche auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet die 
relative Stimmenmehrheit. 
§ 9. 
Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des Mitstimmens 
bei derselben zu enthalten. 610 
10. 
Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel abgegeben, wo- 
bei jeder Zeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel einsammeln, welche 
sie demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahlkommissarius zu eröffnen haben. 
8 11. 
Im Wahltermin, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens 14 Tage 
zor einzuberufen sind, legt der Wahlkommissarius den Anwesenden zuvörderst die 
escheinigungen über Insinuation der Einladungen vor, und wird, daß dies ge- 
schehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt. 
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit An- 
gabe des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des Wahlbezirks, 
*“3 oder Korporation, welche von ihnen vertreten wird, genau auf- 
zuführen. 
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die 
Wahlen erfolgt sind, die Periode, für welche sie stattgefunden, die Art und Weise 
der Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf etwaige An- 
wendung der Vorschriften der §§8 4 bis 7 und die Resultate derselben deutlich her- 
vorgehen. Insbesondere ist zu letzterem Zweck in dem Protokoll nicht nur deutlich 
auszudrücken, mit wie viel Stimmen die betreffenden Abgeordneten, beziehungsweise 
Stellvertreter gewählt sind; sondern es sind auch die Namen aller derer, welche 
außer den Gewählten Stimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der letzteren, 
darin vollständig zu verzeichnen. 
Die Domkapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten und Stellvertreter 
nach den bei ihnen bestehenden Observanzen. 
.dG "s—"s.. GHH ...—.—-—— G. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 22. Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Graf zu Stolberg.
	        

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