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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Das Haus der Abgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 3, 4. 475 
erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die nächst höhere 
Verwaltungsbehörde zu treffen. 
Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebiets- 
theile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahlbezirk bilden können, mit nächst- 
gelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammengelegt werden. 
Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein möglichst zusammenhängendes und ab- 
gerundetes Ganzes bilden. 
§ 3. 
Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Gemeindeverwaltungsbehörde 
(in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Gemeinden, die 
in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwähler- 
listen nach den einzelnen Bezirken. 
Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der direkten Staatssteuern 
(Einkommensteuer, Gewerbesteuer einschließlich der Betriebssteuer, Grund= und 
Gebäudesteuer) anzugeben, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem 
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat. 
Vom 1. April 1895 ab erstreckt sich der anzusetzende Steuerbetrag nicht 
nur auf die dann noch zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern (Ein- 
kommen= nebst Ergänzungssteuer und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen), sondern auch auf die direkten Gemeinde-, Kreis= und Pro- 
vinzialsteuern — in der Provinz Hessen-Nassau auch Bezirkssteuern —, welche 
der Urwähler zu entrichten hat. Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeinde- 
steuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staat veranlagte Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Direkte Steuern, welche außerhalb der Gemeinde oder des aus mehreren 
Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirks in Preußen zu entrichten sind, 
kommen auf Antrag des betreffenden Urwählers mit zur Anrechnung, wenn 
ihr Betrag der mit Aufstellung der Urwählerliste betrauten Behörde spätestens 
innerhalb der in § 4 des Reglements vorgeschriebenen Einspruchsfrist glaub- 
würdig nachgewiesen wird. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an 
Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 M. zum Ansatz zu bringen. Dies 
hat auch in dem Falle zu geschehen, daß für einen solchen Urwähler eine 
andere, von ihm zu entrichtende direkte Staats= oder Gemeindesteuer anzu- 
rechnen ist. · 
In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommensteuer 
in Anrechnung zu bringen. 
84. 
Die Urwählerliste ist von der Gemeindeverwaltungsbehörde in jeder Ge- 
meinde (Ortskommune, selbständigem Gutsbezirke u. s. w.) drei Tage lang 
öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim Be- 
ginne der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei, 
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Behörde, welche 
die Auslegung bewirkt hat, oder dem von dieser zu bezeichnenden Kommissar oder 
der dazu niedergesetzten Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen 
oder zu Protokoll zu geben.
	        

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