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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Das Haus der Abgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Die Hohenzollernschen Lande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 18. Septbr. 1893.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • a. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851.
  • b. Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom 24. Juni 1891.
  • c. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 18. Septbr. 1893.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. §§3—6. 501 
l 3. 
Die Aufstellung der Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen 
der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in 
dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten 
hat, liegt der Gemeindeverwaltungsbehörde ob. In Gemeinden, die in mehrere 
Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den 
einzelnen Bezirken. 
84. 
Die Urwählerliste ist von der Gemeindeverwaltungsbehörde in jeder Ge- 
meinde drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokal dies 
geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es jedem frei, 
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Gemeindeverwaltungs- 
behörde oder dem von dieser bezeichneten Kommissar oder der dazu niedergesetzten 
Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen oder zu Protokoll 
zu geben. 
Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde- 
verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Oberamtmann (Obervogt). 
Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher 
Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie 
darüber zu versehen, daß innerhalb der Reklamationsfrist keine Reklamationen 
erhoben oder die erhobenen erledigt sind. 
Beide Bescheinigungen liegen der Gemeindeverwaltungsbehörde ob. 
Werden aber Reklamationen erhoben, so hat auf dem Lande die Gemeinde- 
verwaltungsbehörde die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Auslegung zu be- 
scheinigen und dieselben sofort nach Ablauf der Reklamationsfrist, nebst den 
eingegangenen Reklamationen, sowie dem Atteste, daß keine weiteren als die 
beigefügten Reklamationen angebracht sind, dem Oberamtmann (Obervogt) ein- 
zureichen, welcher nach Erledigung der Reklamationen die bezügliche Beschei- 
nigung auszustellen hat. s 
§ 5. 
Nach Auslegung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der Ab- 
theilungslisten (§ 16 der Verordnung). 
§ 6. 
Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Verfahren zu 
beobachten: 
Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in 
der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen 
wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern ent- 
richtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine 
Steuer zu zahlen haben. 
Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endlich die 
Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der 
einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und das zweite 
Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. 
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, die- 
jenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte
	        

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