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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Das Haus der Abgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Die Hohenzollernschen Lande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 18. Septbr. 1893.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • a. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851.
  • b. Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom 24. Juni 1891.
  • c. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 18. Septbr. 1893.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

502 V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. 8§§ 7—10. 
Abtheilung. In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch der- 
jenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite 
Drittheil fällt. Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittheil 
hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen 
nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welcher nicht von 
den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß diejenigen, 
welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die 
übrigen die dritte Abtheilung bilden. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. 
Läßt sich, bei gleichen Steuerbeträgen, nicht entscheiden, welcher unter 
mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die 
alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den 
Ausschlag. 
In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Ur- 
wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Ab- 
theilungsliste angefertigt. Im ersten Falle stellt dieselbe die Gemeindever- 
waltungsbehörde, im letzteren der Oberamtmann (Obervogt) auf. Ist aber 
eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeindever- 
waltungsbehörde für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet. 
88. 
Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des 
Reglements bezeichneten Behörden. 
Dieselben Behörden haben auch die im zweiten Absatz des § 16 der 
Verordnung gedachten Funktionen wahrzunehmen. 
§ 9. 
Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der 
Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen 
maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste ver- 
zeichnet worden sind (§ 6 des Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler 
derselben Abtheilungen werden alphabetisch nach Familiennamen und bei 
gleichen Namen durch das Loos geordnet. 
8 10. 
In Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungslisten, ins- 
besondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, 
kommen die Vorschriften des § 4 des Reglements mit der Maßgabe zur An- 
wendung, daß die öffentliche Auslegung der Abtheilungslisten in dem betreffenden 
Urwahlbezirk oder doch in dem Gemeindebezirk, wenn solcher aus mehreren 
Urwahlbezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen Be- 
scheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, 
welche über die Reklamation zu entscheiden hat. 
Nachdem die Abtheilungslisten durch die Bescheinigung, daß keine Rekla- 
mation gegen dieselben erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen 
worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. 
Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl 
Bazustellen.
	        

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