Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§ 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

Einleitung. 83. 59 
von der Verwaltung, von dem Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts. Das vierte Kapitel des zweiten Buches gliedert sich wieder in die 
vier Abschnitte: das Recht der Finanzverwaltung, innere Verwaltung, das 
Rechtsverhältniß des Staates zur Kirche, das Verhältniß des Preußischen 
Staates zum Deutschen Reiche. 
Kommt man von dem auf breiter Grundlage aufgebauten, das ganze 
Detail der Gesetzgebung und Verwaltung darlegenden Rönne'schen Werk zu 
dem Schulze'schen, so ist der erste Eindruck der der stofflichen Dürftigkeit. 
Dieser erste Eindruck ist kein unbegründeter, denn der Leser des Schulze'schen 
Staatsrechts wird durch das ganze Werk hindurch eine größere Stofffülle ver- 
missen, ja sogar hier und da die Frage aufwerfen müssen, ob v. Schulze per- 
sönlich das gesammte positive Material bemeistert hat. Auch finden sich hier 
und da sachliche Versehen. So wird z. B. noch in der zweiten Auflage im 
ersten Bande auf S. 215 das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851, S. 376 
das Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 
1867 zitirt, und S. 370 wegen des Petitionsrechtes auf die spätere Darstellung 
verwiesen, später aber desselben mit keinem Worte gedacht. Aber der Verfasser, 
wenn auch natürlich solche einzelne Mängel unwillentliche sind, hat gar nicht 
beabsichtigt, an Stofffülle mit v. Rönne zu konkurriren, vielmehr soll sein von 
einem Universitätslehrer verfaßtes und aus langjährigen Vorlesungen über den 
Gegenstand hervorgegangenes Werk ein Lehrbuch sein. Dementsprechend trägt 
es den reinen Lehrbuchcharakter an sich und zwar den Charakter eines Lehr- 
buchs, welches durch seine vortrefflichen rechtsgeschichtlichen Erörterungen, sowie, 
um v. Schulze's eigene Worte zu wiederholen, durch die genauere Abgrenzung 
des Gebiets, die systematische Anordnung des Ganzen, die juristische Begrün- 
dung und geistige Durchdringung der einzelnen staatlichen Institutionen als 
eine meisterliche Ergänzung des Rönne'schen Werkes erscheint, mit welchem zu- 
sammen es gleich von seinem ersten Erscheinen ab die Litteratur des Preu- 
ßischen Staatsrechts beherrscht hat. 
Erst in dem Jahre 1888 ist der Versuch gewagt worden, in einem und 
demselben Werke mit einer wissenschaftlichen prinzipiellen Begründung der 
Grundlagen eine vollständige Darstellung des positiven Rechtsstoffes zu ver- 
binden und auf diese Weise die Herrschaft der beiden bisher besprochenen 
Werke zu brechen. Der Verfasser dieses Versuchs, der frühere Berliner 
Privatdozent und jetzige Amtsrichter Dr. Bornhak, ist bereits vorher bekannt 
geworden durch eine dreibändige Geschichte des Preußischen Verwaltungs- 
rechts (Berlin 1884—1886). Sein Werk Preußisches Staatsrecht, 3 Bände, 
1888—1890, enthält in dem ersten Bande (XII, 552.) außer den 
einleitenden Erörterungen die Darstellung des Verfassungsrechts, Subjekt der 
Herrschaft, Objekte der Herrschaft, Funktionen der Herrschaft, Gesetzgebung, 
richterliche Gewalt. Der zweite Band (VII. 504) giebt die allgemeinen Lehren 
des Verwaltungsrechts, nämlich das Beamtenrecht, die Verwaltungsorganisation 
und den Rechtsschutz auf dem Gebiecte des öffentlichen Rechts. Der dritte 
Band (IV. 800) behandelt die Einzelgebiete der Verwaltung: Auswärtiges, 
Kriegswesen, Justiz, innere Verwaltung, mit einem Anhange über die Sozial- 
gesetzgebung des Reichs. Der zweite und dritte Band treten unter der Be- 
zeichnung Preußisches Verwaltungsrecht auch als ein selbstständiges Werk auf. 
Ein 70 Seiten zählender Ergänzungsband ist 1893 erschienen. 
Das Bornhak'sche Werk berücksichtigt überall die geschichtliche Entwicke-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment