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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§ 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

40 Einleitung. 83. 
lung, ist klar und verständlich geschrieben und bringt reiches, übersichtlich ver— 
arbeitetes Material. Aber die Kritik muß zwischen dem ersten und den beiden 
folgenden Bänden genau scheiden. Das Verwaltungsrecht ist nämlich trotz 
mehrerer willkürlicher Aufstellungen im Ganzen eine ansprechende Arbeit, ins— 
besondere die Darstellung der neuen Verwaltungsorganisation, welche in dem 
Werke v. Rönne's gar nicht, in dem v. Schulze's nur in ihren Grundzügen 
dargestellt ist, hier aber vollständig vorgeführt wird. Allerdings sind diese 
beiden Bände durch das G. A. Grotefend'sche Lehrbuch des Preußischen Ver— 
waltungsrechts, 2 Bde., 1890/1892 und das v. Stengel'sche Staatsrecht stoff- 
lich bereits überholt. Dagegen ist die Darstellung des Verfassungsrechts, also 
der erste Band, für mißlungen zu erachten. Bornhak hält entschieden an dem 
Standpunkt der absoluten Monarchie fest. Ein subjektives Recht der Unter- 
thanen gegenüber dem Staate ist unmöglich. Das Unterthanenverhältniß 
charakterisirt sich als umfassende Unterthänigkeit unter dem Staate, als per- 
sönliches, alle an sich möglichen Herrscherrechte enthaltendes Gewaltrecht des 
Staates an seinen Unterthanen. Eine Ministerverantwortlichkeit gegenüber der 
Volksvertretung existirt nicht. Die kommunalen Verbände existiren nur, weil 
und solange der Staat es will, und sind lediglich Staatsanstalten zur Er- 
füllung von lokalen und territorialen Aufgaben, die nach heutiger Rechtsan- 
schauung dem Staate selbst obliegen. Der Monarch endlich ist identisch mit 
dem Staate, der Ausspruch Ludwigs XIV. „Fétat c'est moi“ gilt auch für 
den Preußischen König der Gegenwart, die Volksvertretung ist nur Objekt und 
zugleich Mittel der Herrschaft des Königs. Diese Sätze sind freilich nicht neu, 
auch die ihnen von Bornhak gegebene spezielle Ausführung ist keine originäre. 
Dabei verirrt Bornhak sich mehrfach in Beweisführungen und Behauptungen, 
die man als unsachliche Willkürlichkeiten und Wunderlichkeiten bezeichnen muß. 
So will er z. B. für die Scheidung zwischen Gesetz und Verordnung die Be- 
stimmung in § 7 A. L. R. Einl. maßgebend sein lassen, daß gewisse „Ver- 
ordnungen“ der — schon vor 1810 außer Wirksamkeit getretenen — Gesetzes- 
kommission vorgelegt werden sollen. Von seiner Interpretation der Verfassungs- 
urkunde legt ein genügendes Zeugniß seine Behauptung ab (Bd. I S. 510), 
daß das Ministerium beim Erlaß von Nothverordnungen stets gesetzmäßig 
handele, da die Verfassungsurkunde — in Art. 63 — den Erlaß solcher Ver- 
ordnungen gestatte. Bei solchen Verirrungen ist es wohl zu begreifen, daß 
das Bornhak'sche Werk nur getheilten Beifall gefunden hat. 
Das bereits oben, S. 38, erwähnte Werk des Universitätsprofessors 
Dr. Karl Freiherrn von Stengel, Das Staatsrecht des Königreichs 
Preußen, 1894 (Xl., 586) bildet einen Theil (Bd. II. Lieferung 4—8) 
des großen von H. v. Marquardsen und v. Seydel herausgegebenen Hand- 
buches des Oeffentlichen Rechtes. Hieraus läßt sich vielleicht erklären, daß es 
vorwiegend positives Material ohne die — von einem systematischen Werke 
doch gewiß zu erwartende! — prinzipielle Begründung bietet und dasselbe zu- 
gleich in ein wenig wissenschaftliches nach dem Vorwort für alle Abthei- 
lungen des Handbuches vorgeschriebenes — System hineinarbeitet. Dabei ist 
die stylistische Darstellung eine trockene, holgschnittartige. Die staatsrechtlichen 
Partien sind dürftig behandelt und stehen unverkennbar unter Bornhak's Ein- 
fluß, wogegen die — auch die reichsrechtlichen Institutionen aufnehmende — 
Darstellung des Verwaltungsrechts zwar hinsichtlich ihrer Ausführlichkeit eine 
ungleiche, aber inhaltlich wegen ihrer Sachlichkeit und Genauigkeit schätzens- 
 
	        

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