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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§ 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

Einleitung. 8 3. 41 
werthe ist. Stengel hat mehrere werthvolle Schriften über das Verwaltungs- 
recht geliefert, aber das Urtheil über dieses Werk als ganzes kann kein loben- 
des sein. Jedenfalls für die Bearbeitung des Verfassungsrechts bezeichnet es 
kaum einen Zuwachs und ganz gewiß keinen seinem theueren Anschaffungspreise 
entsprechenden Fortschritt. Der Stoff ist in acht Bücher gegliedert: Geschichtliche 
Einleitung (S. 1—34); Staat und Staatsverfassung (das Staatsoberhaupt, 
das Staatsgebiet und die Staatsangehörigen, die Volksvertretung, die Staats- 
behörden, der Staatsdienst, S. 35—166); die allgemeinen Funktionen der 
Staatsgewalt (Gesetz und Verordnung, die Verwaltung, S. 167—240); die 
Finanzverwaltung (Staatsvermögen und Staatsschulden, die Staatsabgaben, 
der Staatshaushalt, S. 240—293); die Gemeinden und die Kommunalver= 
bände (die Ortsgemeinden, die Kreisverbände, die Provinzialverbände und die 
kommunalständischen Verbände, S. 293—387); die Landesverwaltung (die 
Sicherheits= und Ordnungspolizei, die Verwaltung in Bezug auf das physische 
Leben, die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben, die Ver- 
waltung in Bezug auf das geistige Leben, S. 388—568); die auswärtigen 
Angelegenheiten (S. 568—571); das Heerwesen (S. 572—5829. 
Endlich ist als systematisches Werk noch zu nennen das von dem Pots- 
damer Regierungspräsidenten Graf Hue de Grais verfaßte Handbuch der 
Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, 1881 in 
erster, 1894 in zehnter Auflage (N. 530) erschienen. Es erstreckt sich, wie 
schon der Titel erkennen läßt, sowohl auf die Preußische als auch auf die 
Reichsgesetzgebung und ist in die neun Kapitel gegliedert: das Deutsche Reich, 
der Preußische Staat, auswärtige Angelegenheiten, Militär und Marine, Fi- 
nanzen, Justiz, Polizei, Kulturpflege, Wohlstandspflege. Die Erörterung ist, 
wie es in § 1 heißt, überall „auf die Hauptgrundsätze eingeschränkt unter 
Ausscheidung sowohl der Streitfragen, die mit der beliebten Meinungsver- 
gleichung und Streiterörterung unsere Lehrbücher füllen, als der ausführlichen 
Ausführungsvorschriften, die unsere Gesetze und deren Bearbeitungen so um- 
fangreich, unübersichtlich und trocken erscheinen lassen.“ Ein Beitrag zum Ver- 
ständniß der Verfassungsurkunde wird nicht geliefert, staatsrechtliche Fragen 
werden überhaupt kaum gestreift, das Werk ist unter Absehung von jeglicher 
prinzipiellen Betrachtung im Wesentlichen nur eine Darstellung von Verwaltungs- 
einrichtungen. Aber in dieser Beschränkung verdient es durch seine Vollständig- 
keit, Zuverlässigkeit und stylistische Klarheit Empfehlung, zumal an die-Kange- 
henden Fermek unsskrunden, welche an dem Buche einen treuen und zuver- 
Von den mehreren gerie der Verfassungsurkunde mit Anmerkungen 
kann jetzt nur diejenige in Betracht kommen, welche der Hallenser Oberbergrath 
und außerordentliche Professor Dr. Arndt als Nr. 1 der bekannten Gutten- 
tag'schen Sammlung Preußischer Gesetze unter dem Titel Die Verfassungs- 
urkunde für den Preußischen Staat nebst Ergänzungs= und Ausführungsge- 
setzen. Mit Einleitung, Kommentar und Sachregister, erste Aufl. 1886, zweite 
1889, dritte (VI. 326) 1894 herausgegeben hat. Der Verfasser, im Justizdienst 
ausgebildet und mehrere Jahre Richter gewesen, ist in der Praxis der Justiz wie 
der Verwaltung erfahren, ist, wie er auch durch andere Schriften bewiesen hat, 
ein vielseitig unterrichteter und scharfsinniger Kopf und im Besitz einer präzisen 
und gewandten Diktion. Das kleine Werk verdient sorgfältige Beachtung; zu- 
mal die Erörterungen zum achten Titel (Von den Finanzen), obgleich nur
	        

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