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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Das Königshaus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Ehevertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

596 VI. Das Königshaus. 2. Ehevertrag. Art. 8. 
aber respective an Unsere Krone und an Unser Königliches Haus wiederum 
zurückfallen müssen. 
Wenn bei dem Ableben des Prinzen N. N. aus dieser fürstlichen Ehe 
Kinder am Leben sind, so sollen dieselben als Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses Preußen, unter Unserer, des Königs von Preußen, und 
Unserer Erben und Nachfolger in der Krone, Vormundschaft, und auf Unsere, 
des Königs von Preußen, und Unserer Erben und Nachfolger in der Krone, 
sowohl in Ansehung des Ortes, Ihres Aufenthaltes, als sonst überall zu 
treffende Anordnung, gebührend verpfleget, erzogen und der Verfassung Unseres 
Königlichen Hauses Preußen gemäß, versorget werden, ohne daß Ihre König- 
liche Hoheit die Prinzeßin aus Ihrem Witthum, oder aus Ihren sonstigen 
Einkünften Beiträge dazu zu leisten hat. 
Das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler soll, nach dem Ableben 
der hohen Frau Wittwe, auf die aus dieser fürstlichen Ehe vorhandene Nach- 
kommenschaft fallen und vererbet seyn; nämlich wenn der Prinz N. N. aus 
seiner fürstlichen Ehe mit der Prinzeßin N. N. Nachkommenschaft gewinnt, 
und diese den Prinzen und demnächst auch die Durchlauchtigste Prinzeßin 
überlebet, so soll das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler an die gedachte 
Nachkommenschaft, und nach deren Abgange, an die Krone Preußen verfallen 
und vererbet seyn, selbst in dem Falle, wenn die Kinder aus dieser fürstlichen 
Ehe, über kurz, oder lang, ohne Leibeserben zu gewinnen, versterben, oder 
wenn überhaupt die Nachkommenschaft aus fürstlicher Ehe verstirbet, ohne 
weitere Posterität zu hinterlaßen. 
Wenn der Prinz N. N. die Prinzeßin N. N. als Wittwe hinterläßt, 
aber aus seiner fürstlichen Ehe mit hochgedachter Prinzeßin keine Nachkommen- 
schaft hinterläßt, oder wenn der hochgedachte Prinz N. N. die Prinzeßin 
N. N. als Wittwe, und aus dieser seiner fürstlichen Ehe Nachkommenschaft 
hinterläßt, welche aber bei Leben der fürstlichen Wittwe, Prinzeßin N. J. 
mit Tode abgeht, ohne weitere Nachkommenschaft zu hinterlassen, alsdann 
soll das Heyrathsgut der Zwanzigtausend Thaler an Uns, den regierenden 
Fürsten, und an Unsere Erben und Nachfolger in der Regierung, jedoch erst 
nach dem Tode der Prinzeßin, zurückfallen und vererbet werden. 
Artikekl 8. 
Wie es zu halten ist, wenn die Durchlauchtigste Prinzeßin den 
Wittwenstand verändert und mit Seiner Majestät des Königs von 
Preußen Bewilligung zu einer zweyten standesmäßigen Ehe 
schreitet. 
Wenn die Durchlauchtigste Prinzeßin N. N. Ihren Wittwenstand ver- 
ändert, und Sich anderweitig standesmäßig mit Unserer, des Königs von 
Preußen, Bewilligung vermählet; so höret das in dem vierten Artikel der 
gegenwärtigen Ehepacten verschriebene Witthum von jährlich Dreißigtausend 
Thalern gänzlich auf, und cessiret sodann auch der Wittwensitz. 
In Ansehung des Heyrathsgutes soll es im Falle der Veränderung des 
Wittwenstandes, durch eine mit Unserer des Königs von Preußen, Bewilligung 
geschlossene zweyte standesmäßige Vermählung hochgedachter Prinzeßin folgen- 
dermaßen gehalten werden:
	        

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