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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§ 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

42 Einleitung. 83. 
fünfzehn Seiten groß, sind vorzüglich. Aber das Werk leidet an einem 
schweren Fehler. Arndt geht von dem Satze aus, daß die Verfassungsurkunde 
eine freiwillige Gabe der Krone sei und diese alle diejenigen Befugnisse, 
welche ihr durch die Verfassung nicht entzogen, die Volksvertretung dagegen 
nur diejenigen Rechte besitze, welche ihr in der Verfassung verliehen seien. 
Der erste Theil dieses Satzes ist natürlich nur in demselben Sinne richtig, in 
welchem man auch beim Zwange noch von Freiwilligkeit spricht — etsi non 
coactus noluisset, tamen coactus voluit, — der zweite Theil dagegen, wie 
man immerhin über seine theoretische Richtigkeit denken mag, in weitem Um— 
fange zur thatsächlichen Herrschaft gelangt. Arndt will diesen zweiten Theil 
auch theoretisch als richtig erweisen, keistet sich dabei aber Interpretationskunst- 
stücke, welche Dahlmann, an den er im Vorwort zur zweiten Auflage erinnert, 
„konzessionirte Brustkaramellen für beängstigte verfassungsfeindliche Herzen“ ge- 
nannt haben würde, und bezüglich deren v. Schulze's Ausspruch, daß sie dem 
unzweideutigen Ausdruck der Verfassungsurkunde Gewalt anthäten, fast noch zu 
milde ist. In dem Vorworte zur zweiten Auflage behauptet Arndt, daß seine 
Arbeit von ihm als eine juristische aufgefaßt sei, aber wenn dies dahin ver- 
standen werden soll, daß er rein sachlich, nicht im Sinne einer bestimmten 
politischen Parteirichtung gearbeitet habe, so täuscht er sich selbst. In einem 
anderweitigen Aufsatze über das finanzielle Gnadenrecht des Monarchen (in 
einer Halle'schen Zeitung) bekennt er, daß er von einem bestimmten politischen 
Standpunkt aus argumentirt; er beruft sich nämlich darauf, daß „selbst der 
liberale v. Rönne"“ gleicher Ansicht sei. Wenn er in dem Vorwort zur zweiten 
Auflage sein Werk einen „ehrlichen Versuch“ nennt, „die Theorie und Praxis 
des Preußischen Staatsrechts mit einander zu verbinden", so muß nach allem 
diesem der Versuch als mißlungen bezeichnet werden, da Arndt's politischer 
Standpunkt fortwährend durchschlägt und den Blick des so scharfsinnigen Autors 
wiederholt in bedauerlicher Weise trübt. 
Neben diesen Werken bieten auch die dem Reichsstaatsrecht gewidmeten 
Werke von v. Rönne, v. Schulze, Laband, Hänel, Meyer und Zorn 
manches Material zur Interpretation der Preußischen Verfassungsurkunde. Aus 
der älteren staatsrechtlichen Litteratur sind noch jetzt zu nennen H. A. Zachariä, 
Deutsches Staats= und Bundesrecht, dritte Aufl. 1865/1867 und v. Gerber, 
Grundzüge des deutschen Staatsrechts, dritte Aufl. 1880. 
Diese Werke und ebenso die allerdings nicht sehr zahlreichen Schriften 
über einzelne wichtige Fragen aus dem Preußischen Staatsrecht von Perthes, 
Guneist, Laband, Zorn, Arndt u. A. sind zu dem auf den folgenden 
Blättern gegebenen Kommentar benutzt. Allerdings sind sie nur vereinzelt citirt, 
indem für den litterarischen Apparat auf die genannten Darstellungen von 
v. Rönne und v. Schulze verwiesen werden mag. 
Textausgaben mit und ohne kurze Noten giebt es mehrere. Die jüngste 
hat 1893 der Leipziger Professor Binding geliefert. Dieselbe ist trotz 
mehrerer in den Vorbemerkungen bezw. Anmerkungen befindlicher Versehen zu 
empfehlen, da der Abdruck genau und die äußere Ausstattung geschmackvoll ist.
	        

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