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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
schwartz_verfassung_preussen_1898
Title:
Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst Ergänzungs- und Ausführungsgesetzen.
Author:
Schwartz, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
M. & H. Marcus
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweite Ausgabe.
Scope:
654 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Title page
  • Table of contents
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Introduction
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Introduction
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Blank page

Full text

Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe. 
Ich möchte den Kommentar zur Verfassungsurkunde, obgleich er mit einer einzigen, 
übrigens selbstverständlichen, Ausnahme von allen Kritikern gelobt worden, am liebsten ganz 
umarbeiten, aber dazu fehlt, von allem Anderen abgesehen, mir die Zeit. Völlig umgearbeitet 
ist daher nur die Stammtafel, und ich habe mich damit begnügen müssen, im Folgenden 
mehrere Nachträge und Zusätze zu geben. 
Ich bin wiederholt, mündlich wie schriftlich, nach meinem politischen Standpunkt gefragt 
worden. Mir ist dies ein Beweis, daß mein Bestreben, als Jurist, unparteiisch und ohne 
Vorurtheil zu schreiben und nur der lauteren Wahrheit nachzugehen, nicht vergebens gewesen 
ist. Daran würde auch eine völlige Umarbeitung nichts ändern. Gleichwohl bin ich jener 
Neugier insoweit entgegengekommen, daß ich auf die Rückseite des Titels die Aussprüche 
zweier, wenn auch grundverschiedener, doch auf ihrem Wissensgebiete epochemachender Männer 
als Motto gesetzt habe. 
Altona, März 1898. E. S. 
  
Seite 9 Zeile 10 v. o. fehlen hinter „Konstitution“ die Worte: 
Anschluß an „die allgemeine Verfassung, die Wir unseren gesammten Staaten ge- 
währen werden“. 
Ebenda Zeile 13 v. o. statt „1. Mai“ lies: „30. April“. 
Seite 11 oben. Die eigenen Worte des Königs lauten: 
„Nicht jede Zeit ist die rechte, eine Veränderung in die Staatsverfassung einzuführen. 
Wer den Landesherrn, der diese Zusicherung aus ganz freier Entschließung gab, daran 
erinnert, zweifelt freventlich an der Unverbrüchlichkeit seiner Zusage Ich werde 
bestimmen, wann die Zusage einer landständischen Verfassung in Erfüllung gehen soll, 
und Mich durch unzeitige Vorstellungen im richtigen Fortschreiten zu diesem Ziele nicht 
übereilen lassen. Der Unterthanen ist es, im Vertrauen auf Meine freie Ent- 
schließung, die jene Zusicherung gab und den betreffenden Artikel der Bundesakte ver- 
anlaßte, den Zeitpunkt abzuwarten, den ich, von der Uebersicht des Ganzen geleitet, zu 
ihrer Erfüllung geeignet finden werde“. 
Seite 15 Zeile 6 v. o. statt „Valenzia“ lies „Valangin“. 
Seite 16 oben. Hier dürfte folgendes anzumerken sein: 
Es ist mehrfach zur Sprache gekommen, ob die Provinziallandtags-Abschiede gemäß 
der den Provinzialständen beigelegten Autonomie und der landesherrlichen Bestätigung 
als gültige Provinzialordnungen die Kraft eines Gesetzes hätten Dies ist zu verneinen.
	        

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