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Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Bibliographic data

Object: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
sgv_sachsen
Title:
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1832
1834
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
sgv_sachsen_1832
Title:
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1832
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17tes Stück, vom Jahre 1832.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 31.) Verordnung, die Behandlung armer, auf der Reise begriffener Kranken betreffend; vom 16ten Mai 1832.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Personenrecht.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Kapitel I. Allgemeine Lehren.
  • Kapitel II. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
  • Kapitel III. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
  • Fünftes Buch. Familienrecht.
  • Sechstes Buch. Erbrecht.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

276 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
Literatur: Brunner, Über abksichtslose lsct.h im deutsch. Strafr., 1890, Forsch. S. 487 ff. 
A. B. Schmidt, Die Grundsätze über den Schadensersatz in den Volksrechten (Unters. H. 18), 
1885. O. Ha mmer „ Die Lehre vom *# nach dem Sachsensp. u. den verwandten 
Rechten (Unters. H. 19), 1885. — Wäntig, Über aftung für fremde unerlaubte Hand- 
lungen, 1875. J. Unger, Handeln auf eigne Gefahr, 2. Aufl. 1893. — H. Hoffmann, Die 
Haftung für auberkontemtlithe Beschädigung durch Tiere nach Hamb. R. (unterl. H. 51), 1896. 
H. *- ay, Die VBerantwortlichkeit des Eigentümers für seine Tiere, Jahrb. f. Dogm. XXXIX 
209 ff. — E. Steinbach, Die Grundsätze des heutigen Rechts über den Ersatz von Vermögens- 
schäden, 1888. E. G. v. W’d chter, Die Buße bei Beleidigungen u. Körpererletzungen, 1874. 
A. Graf zu Do dohn a, Die Stellung der Buße im reichsrechtlichen System des Immaterialgüter- 
schutzes, 1902. üller-Erzbach, Gefährdungshaftung u. Gefahrtragung, 1912. 
  
Fünftes Buch. Familienrecht. 
Kapitel I. Das Familienrecht überhaupt. 
s9#8. Die Organisation der Familie. Die germanische Familie kam in den sich 
kreuzenden Organisationen des Hauses und der Sippe zur Erscheinung. 
Das Haus war ein herrschaftlicher Verband, der den Hausherrn und die seiner Munt 
unterworfenen Hausangehörigen umfaßte (oben § 35). In der häuslichen Gemeinschaft 
wurzelten die Rechtsverhältnisse zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen 
Vormund und Mündel, die gegenüber den sonstigen der Hausherrschaft entsprungenen Rechts- 
verhältnissen sich als Familienrechtsverhältnisse ausgestalteten. Darum war vor allem die 
Munt über die Ehefrau, die Kinder und den Mündel das bildnerische Prinzip des deutschen 
Familienrechts. Daneben aber griff das Prinzip der gesamten Hand rechtsbildend ein (oben 
34). Der häusliche Verband ist noch heute eine personenrechtliche Gemeinschaft mit ein- 
zelnen familienrechtlichen Wirkungen; die meisten aus ihm hervorgegangenen Verhältnisse 
aber sind ihm gegenüber verselbständigt. 
Die Sippe (Geschlecht, Magschaft) war die Genossenschaft der durch gemeinsame ehe- 
liche Abstammung verbundenen Blutsfreunde. Sie war ursprünglich eine geschlossene Friedens- 
und Rechtsgenossenschaft mit einer Fülle öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Funktionen. 
Im Laufe der Zeit aber gab sie ihre wichtigsten Funktionen an andere Verbände ab und 
büßte ihre Geschlossenheit ein. Nur im hochadligen Hause konstituierte sie sich in neuer Form 
als Einheit; partikularrechtlich (besonders in Preußen) empfing sie auch in Gestalt der zu 
einem Familienschluß in Ansehung von Lehen, Stammgütern und Familienstiftungen be- 
fähigten Familie wieder eine gesetzliche Organisation. Im übrigen blieb nur die zwischen 
Einzelpersonen bestehende Verwandtschaft als ein Rechtsverhältnis mit einzelnen familien- 
rechtlichen und erbrechtlichen Wirkungen zurück. Zu den familienrechtlichen Wirkungen gehört 
die gegenseitige Unterhaltspflicht, die aber das BG. nur noch zwischen Verwandten gerader 
Linie anerkennt. Träger des Sipperechts waren ursprünglich nur die „Schwertmagen“ 
(„Agnaten“ im Sinne des deutschen Rechts), d. h. die durch Männer verwandten Männer (der 
„Mannsstamm"). Schon nach den Volksrechten aber haben auch die „Spillmagen“ (Kunkel- 
magen, Kognaten), d. h. die Weiber und die durch Weiber verwandten Männer, am Sippe- 
recht teil. Doch erhielten sich bis heute im hohen Adel und bei den gebundenen Gütern Vor- 
zugsrechte der Schwertmagen. Zum Teil war auch der Unterschied von „Vatermagen“ und 
„Muttermagen“ bedeutungsvoll. Bei der Berechnung der Verwandtschaft ging das deutsche 
Recht von der Schichtung der Sippe in Parentelen (Stämme, Ordnungen) aus; eine Parentel 
wird durch ein Stammelternpaar und dessen Nachkommen gebildet, so daß also in bezug auf 
jeden die erste Parentel aus seinen Nachkommen, die zweite aus seinen Eltern und deren Nach- 
kommen, die dritte aus seinen Großeltern und deren Nachkommen usw. besteht; in jeder Parentel 
bestimmt sich die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen nach der Entfernung vom 
Stammhaupte, so daß gleich Nahe einander gleichstehen („Vetterschaft“), bei ungleicher Ent-
	        

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