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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
sgv_sachsen
Titel:
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1832
1834
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
sgv_sachsen_1832
Titel:
Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832.
Bandzählung:
1
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
30tes Stück, vom Jahre 1832.
Bandzählung:
30
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No 58.) Verordnung zu Publication der unterm 28ten Juni1832 gefaßten Bundesbeschlüsse; vom 24ten Juli1832.
Bandzählung:
58
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Bekanntmachung, die sich auf Pysikats-Stellen im Großherzogthume bewerbenden Aerzte müssen dem Unterrichte über Thier-Heilkunde in der Thier-Arztschule zu Jena mit Nutzen beygewohnt haben. (7)
  • Bekanntmachung, Erneuerung der Vorschriften in den §§. 3 und 13 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 1814. (8)
  • Bekanntmachung, nähere Bestimmung über die Ausführung des Artikels 1 II. a. und des Artikels 6 des Handelsvertrages mit den Kronen Baierns und Württembergs vom 10. März 1831. (9)
  • Bekanntmachung, Erneuerung der Vorschriften in den §§. 19, 33 und 51 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutze der Forste und Jagden vom 13. April 1821über Holzdiebstahl. (10)
  • Bekanntmachung, die Uebergangs- und Abfertigungspunkte für den Uebergang von Erzeugnissen und Fabrikaten nach Baiern und Württemberg und in das Großherzogthum betreffend. (11)
  • Bekanntmachung, die Annahme der ganzen, halben und viertel Kronenthaler-Stücke im den landschaftlichen Kassen und Einnahmen betreffend. (12)
  • Bekanntmachung, Berichtigung mehrerer Druckfehler in den zwischen dem Großherzogthume und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg abgeschlossenen Staats- und Ausgleichungsverträgen.
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)

Volltext

90 
1 thlr. 12 gr., 18 gr. und 9 gr. Konventions-Geld angenommen wer- 
den, wozu auch die erforderliche Anordnung und Verfügung bereits getroffen 
worden ist. - 
Nach hoͤchstem Befehl wird solches daher hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß 
gebracht. Weimar am 10. April 1833. « 
GroßherzoglichSächsischesLandschaftssKollegium. 
Ch. Weyland. · 
VII. Berichtigung mehrer Druckfehler in den zwischen dem Großher- 
zogthume und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg abgeschlossenen und in Nr. 
2 dieses Blattes erschienenen Staats= und Ausgleichungsverträgen. « 
Seite 10 Zeile 18 ist statt „erhalten“ zu lesen: erheben. — Sieite 11 
Zeile 4 von unten ist statt „Abgaben“ zu lesen: Angaben. — Seite 15 Zeile 5 
ist statt „betriff“ zu lesen: betrifft. — Seite 15 Zeile 11 von unten ist nach 
dem Worte „Schenke“ einzuschalten: Bobeck. — Seite 18 Zeile 11 von unten 
ist statt „Bretschwitz“ zu lesen: Pretschwitz. — Seite 20 Zeile 21 ist statt 
„Unterthanen in Weimar“ zu lesen: Unterthanen an Weimar. — Seite 21 
Zeile 7 von unten ist statt „Wächter zu Unterrenthendorf“ zu lesen: Wächter zu 
Oberrenthendorf. — Seite 24 Zeile 3 von unten ist statt „Troschkaer), zu le- 
sen: Droschkaer. — Seite 25 Zeile 11 von unten ist statt „Flure Waldeck“ 
zu lesen: Flur Waldeck. — Seite 29 Zeile 5 von unten ist statt „Sollte“ zu 
lesen: Sollten. — Seite 31 Beylage A. Die von Greitschen zu entrichtendem 
Domanial-Gefälle betragen nicht 176 thlr. 9 gr. — pf., sondern 176 thir. 
— gr. 9 pf. — Seite 32 Beylage B. ist unter Summe B. der Domantal= 
Gefälle zu lesen: 367 thlr. 13 gr. 3,1/1 pf. desgleichen der Datum dieser Bey- 
lage in den 3. Juny zu berichtigen. — Seite 39 Zeile 5 ist statt „in das“ 
zu lesen: an das. — Seite 40 Zeile 3 ist statt „K. IV. K. 46“ zu lesen: 
§. IV 46. — Seite 45 Zeile 16 ist statt „von den Privat-Rechten“ zu lesen: 
von Privat-Rechten. — Seite 45 Zeile 9 von unten wird „hiermi“ berichtiget in 
hiermit. — Seite 49 Zeile 19 ist statt „ungefähr einen“ zu lesen: ungefähr 
einem. — Seite 51 Zeile 12 von unten ist statt „Achttheilen“ zu lesen: Acht- 
theile. — Seite 55 Zeile 7 von unten ist nach den Worten „geht und“ einzuschalten: 
davon. — Seite 59 Zeile 10 ist statt „sechs bis sieben Hundert“ zu lesen: 
sechs Hundert bis sieben Hundert. — Seite 61 Zeile 13 von unten ist statt 
„im Hauptvertrage am“" zu lesen: im Hauptvertrage vom, und ebendaselbst Z. 3 
von unten statt „bejagd“ zu lesen: bejagt. — Seite 68 Zeilen 1 und 2 von 
unten ist start „über vierzig Acker“ zu lesen: über sechs und vierzig Acker. — 
Seite 69 Zeilen 16 und 17 ist statt „in das eine oder das andere Gebieth't 
zu lesen: in dem einen oder dem andern- Gebiethe. ·
	        

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