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Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Monograph

Persistent identifier:
sonnenschein_eisenbahn_transportsteuer_1897
Title:
Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

— 104 — 
lösen, ist bisher nur in Preussen gemacht worden!). Als mit 
der Vorlage des Gesetzentwurfes vom 29. Oktober 1879 der 
Uebergang von dem gemischten zum reinen Staatsbahnsystem 
verkündet wurde, erachtete es die ad hoc eingesetzte Kom- 
mission für eine Pflicht des Abgeordnetenhauses, „zur mög- 
lichsten Sicherung der finanziellen Interessen des Staates ge- 
wisse Grundsätze aufzustellen, deren gesetzliche Giltigkeit eine 
glückliche Lösung der Eisenbahnpolitik des Staates fördern 
und das Mass der daraus drohenden Gefahren abzuschwächen 
geeignet sei. Diese Grundsätze sollten sich nach zwei Rich- 
tungen erstrecken: 
1. Schutz des Staatshaushaltes gegen die störenden Wir- 
kungen wechselnder Ueberschüsse der Staatsbahnen. 
2. Tilgung des in den Eisenbahnen angelegten Kapitales. 
Zur thunlichsten Verminderung der Schwankungen empfahl 
die Kommission, aus den Ueberschüssen der Staatseisenbahn- 
verwaltung einen Reservefonds anzusammeln, der die Ueber- 
tragung des Effektes günstigerer Jahre auf ungünstige gestatte. 
Die Wichtigkeit der Tilgung der Eisenbahnschuld begründete 
die Kommission namentlich durch den Hinweis darauf, dass in 
den wichtigsten kontinentalen Ländern Europas der unent- 
geltliche Heimfall der Privatbahnen an den Staat nach einer 
gewissen Reihe von Jahren vorgesehen sei. Sobald dieser Zeit- 
punkt, insbesondere in Frankreich, Oesterreich und Russland 
eingetreten sei, würden diese Staaten in der Lage sein, bei 
Festsetzung der Eisenbahntarife die Zinsen für den grössten 
Theil des Anlagekapitales unberücksichtigt zu lassen, also 
wesentlich billiger zu fahren, eine Erwägung, die angesichts 
der Entwickelung des Staatsbahnprinecipes heute allerdings nicht 
mehr als zutreffend angesehen werden kann. 
Die von der Kommission gestellten Anträge gipfelten darin, 
I!) Präjudiciell bemerkenswerth ist übrigens auch das österr. 
Gesetz vom 19. März 1887, R.G.Bl.33, wonach die Staatsbahnen 
auch bezüglich der directen Staatssteuern als steuerpflichtige Unter- 
nehmungen angesehen werden und diese Steuern direct an das Finanz- 
ministerium abzuführen haben.
	        

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