Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

204 
Erlaubniß feuergefährlich gebaute Werk foll demolirt, ein schon länger aufgeführtes aber, 
wenn es noch möglich ist, gegen Feuersgefahr hinlänglich verwahrt, im entgegengesezten Fall 
aber gleichfalls eingerissen werden. 
XXIII.) Bakoöfen, Schmidt= und dergleichen Werkstätte sollen in Häußern, welche in 
engen Gassen stehen, nicht gestattet, sondern die Bauenden damit an das Ende der Ort- 
schaften, und zwar in einiger Entfernung von den lezten Gebäuden hinausgewiesen werden, 
es wäre dann, daß sie Werkstätte mit steinernen Gewölben aufführen. Die bereits beste- 
heunden Handwerksstätte der Feuerarbeiter aber müssen, so ferne sse, was häufig der Fall 
ist, nicht einmal geschlierte Deken haben, oder sonst gefährlich eingerichtee sind, hinlänglich 
gegen Feuersgefahr verwahrt, und hiebei dhne Nachsicht gegen die Eigenthümer verfahren 
werden. 
XXIV.) Gleiche Vorsicht ist mit den Kohlkammern der Feuerarbeiter nöthig, welche 
häusig nur von Holz, oder unverworfenen Riegelwandungen gemacht sind. 
XXV.) Windefen dürfen nirgends ohne vorherige obrigkeitliche Untersuchung über 
ihre Einrichtung, und so fern es nicht in von Stein erbauten Häußern geschiehr, ohne be- 
sondere Erlaubniß der Köntgl. Ober-Regierung, Ober-Poltzei-Departements aufgerichtet 
werden. 
XXVI.) An den Ofenlöchern, so wie an den Feuerbehältern, in welche ein Kessel ein- 
gerichtet ist, sind eiserne Thüren anzubringen, die hölzernen Thüren an den Kaminen und 
Rauchkammern innwendig mit Sturzblech zu beschlagen, die Löcher, wodurch der Rauch 
aus den Schornsteinen in die Rauch= und Fleischkammern geht, mit eisernen Gittern, oder 
durchlöcherten Blechen zu verwahren, die Böden in den Rauchkammern aber mit Platteen 
zu belegen. 
XXVII.) Da die vielen Backôfen in den Häußern eben so überflüßig als gefährlich 
sind; so sollen innerhalb Jahresfrist in allen Orten, wo keine Kommun= Backefen, 
oder deren nach Verhältniß des Orts nicht genug sind, dergleichen, jedoch entfernt von den 
öffentlichen Wegen, Chausseen 2c. erbaut werden, und jedes Königl. Ober= und Souverai- 
netäts= Amts darauf, daß dieser Befehl unfehlbar befolgt wird, ein genaues Augenmerk 
haben. 
XXVIII.) Eben so ist es mit den öffentlichen Waschhäußern und Dörrhäußern zu 
halten, indem besonders das Waschen in den Häußern, ober in schlechten Privat-Wasch- 
häußern bei lo fl Strafe nicht mehr gedulder werden solle. 
XXIX.) So wie aber diese Back= und Waschhäuser durchaus von Stein und feuer- 
fest erbaut seyn müssen, so soll in Zukunft ohne Ausnahme, wo die Werksteine nicht all- 
zukostbar sind, der untere Stok jedes Hauses von Stein aufgeführt, und wo dieses gleich- 
wohl nicht thunlich sepn sollte, der untere Stock doch wenigstens mit Riegelwandungen auf 
einem Sockel von Stein erbaut werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment