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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

259 
hin zu erledigen, daß den Ausgesessenen in Hinsicht auf den Brachanbau gleiche Rechte mit 
den inngesessenen Buͤrgern eingeraͤumt werden. In denen Ortschaften, wo den Schaͤfern bei 
Eingehung der Bestand= Accorde ausdrüklich mit bedungen wurde, daß zu CGunsten der 
Schaafheerde die Güter der Ausgesessenen entweder gar nicht, oder nur zum Theil ange- 
pflanzt werden dürfen, haben die Ausmärker entweder bis zum Ausgang des Akkords zuzu- 
warten, oder, wenn sie früher in den vollen Genuß ihres Eigenthums eingesezt zu werden 
wünschen, sich mit den Bestandschäfern durch eine ihnen zureichende Entschädigung abzufin= 
den. Würden wegen des hierdurch zunehmenden Brachanbaues zwischen den Schaafhaltern 
selbst und den Güter-Besizern Collisionen entstehen, so sind nach Vorschrifi des auf Ver- 
besserung der Landes-Culeur gerichteten General-Reseripts vom 23. August 1708., unter 
Rüksicht auf Localität, nicht aber auf alleinige Kosten und zum ausschließlichen Nachtheil 
der Ausmärker, solche Einrichtungen zu treffen, wobei der Brachanbau neben der Schaaf- 
zucht bestehen kann, und der Hauptzwek der Landwirthschaft, aus Grund und Boden den 
höchstmöglichen Ertrag zu ziehen, nicht ausser Augen gesezt wird. Stuttg. im Kön. Ober- 
Landes-Oekonomie-Collegium, den 160. Mai 1808. 
Kdn. Ober-Landes-Oekonomic-Collegium, an sämtliche Ober-und Staabs-Aemter 
des Kdnigreichs, die Einsendung von Verzeichnissen über das Dienst-Einkommen der Stadt 
und Amtsschreiber betr. d. d. 0. Mai 1808. 
Da man zu wissen nöthig hat, wie hoch sich das Dienst= Einkommen eines jeden 
Stadt= und Amtsschreibers in dem Königreich, und das ihrer Stadt-und Ami:s-Substitu- 
ten und übrigen Gehülfen belaufe; so wird sämtlichen Ober= und Staabs-Aemtern hierdurch 
der Befehl ertheilt, sogleich nach Empfang dieß, von sämtlichen Stadt= und Amrsschreibern 
genaue Verzeichnisse ihres gesammten Dienst-Einkommens, wo es ausführbar ist, nach einer 
Bilance von Georgii 1g##. und in den neuesten Provinzen, nach der bisherigen Erfahrung, 
fertigen, und darinn anzeigen zu lassen, worinn ihre Verdiensts- Einnahme von allen und 
jeden Gegenständen in der Stadt, mit Unterscheidung dessen, was sie von öffentlichen Cassen, 
und dessen, was sie von Drivaten beziehen, und wieviel der Verdienst von sämclichen 
Amts= Orten im Ganzen betrage, auch ob, und welche Bei-Ruzungen ein Stadt= und 
Amtsschreiber z. B. mittelst eines Dienst-Hauses, Hauszinses, Holz-Güter= und Allmand- 
Genusses, Herbst= und Reujahrs-Verehrungen von Communen, von Handwerkszünften rc. 
zu genießen habe, und diese Verzeichnisse längst innerhalb 14 Tagen an das Königl. Ober- 
Landes-Oekonomie-Collegium mit Bericht einzusenden. 
Am Ende der Verzeichnisse haben die Ober= und Staabs= Ameleute den gesammten 
Dienst= Aufwand der Stadt= und Amtsschreiber, und hierunter vornämlich jenen, für die 
sämtlichen Gehülfen derselben, aufzuführen, und von diesen, unter ihrer namentlichen An- 
gabe, sowohl den von ihren Principalen beziehenden Gehalt, und ob sie daneben noch Kost 
oder nicht, genießen, als auch ihr übriges Einkommen, und also vornämlich ihren Antheil 
an dem Verdienst von den Amts-Orten, anzuzeigen, jedes Subject besonders pflichtmäßig 
zu prädiciren, und endlich dabei anzugeben, ob sie samt und sonders bei gehérigem Fleiß 
und Applikation für den Dienst erforderlich senen. Je mehr an der Zuverlässigkeit und 
Wollständigkeit dieser Verzeichnisse gelegen ist, desto nachdrüklicher werden die Königl. Ober-
	        

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