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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

336 
die Steine nicht so viel moͤglich gleich, und klein genug geschlagen sind, wo sie nicht dicht 
aneinander liegen, durchaus nicht leiden, sondern bei seiner Verantwortung sogleich verbes— 
sern lassen. 
17) Die Groͤße der Steine betreffend, so darf ein Stein durchaus nie uͤber die Groͤße 
eines Hühnereys welches das hoͤchste ist, oder durchaus nie schwerer als u Pfund seyn. So— 
bald daher die Vorraths-Steine von den Inspectoren uͤbernommen sind, muͤssen die Weg- 
knechte sogleich angehalten werden, dieselben auf Haufen in das rauhe, und wenn sie die 
Steine nachher zur Reparation verwenden, noch einmal auf obige Groͤße zu zerschlagen. 
Zwar wissen sich die Wegknechte gemeiniglich mit vielen Gruͤnden zu entschuldigen, warum 
sie die Steine größer geschlagen haben. Da sie aber alle nur Beschönigungen ihres Un- 
fleißes sind, so wird den Wegmeistern zur Pflicht gemacht, durchaus auf keinen dieser 
Gründe Rüksicht zu nehmen. 
13) Die Zeit, wo vorzüglich auf den Chausseen gearbeitet werden muß, sind das Früh- 
und Spätjahr, oder von der Mitte des Monats Merz bis in die Mitte des Aprils, und 
der Monat September. Sobald der Schnee abgegangen ist, welchem die Wegknechte, da- 
mit die Chaussee so wenig als möglich von dem Schneewasser leide, mit Abschauflen in die 
Seitengräben möglichst nachhelfen sollen, muß die Straße zuerst von allem Koth, soviel nur 
mäglich ist, gereiniget werden, und alsdann die etwa nöthige Stein -Reparation ohne Un- 
terbrechung vorgenommen werden, so daß gegen die Mitte des Aprils die Chaussee voll- 
kommen im Stande ist. « 
19) Ist in dem Fruͤhjahre die Chaussee gehoͤrig reparirt, und in die Woͤlbung gebracht 
worden, so werden sich die Arbeiten während der heißen Jahreszeit gröstentheils nur auf 
Einziehung der Leise, Abschöpfung des Staubes, Forthülfe des Wassers, und Abschöpfung 
des Morastes beschränken. Das Seteeinschlagen in die Chaussee aber, muß, wenn es nicht 
zu Ausfüllung von Schlaglöchern nöthig ist, bei trockener und heißer Witterung ganz un- 
terbleiben, weil sich um diese Zeit die Steine nicht verbinden, und sie daher die Passage 
beschwerlich machen. Ist es aber erforderlich, während dem Sommer die Geleise auszu- 
schlagen, so muß man eben deßwegen dazu den Eintritt von etwas nasser oder feuchter 
Witterung abwarten. 
20) Da eine Straße desto weniger vom Regen und Fuhrwerk leidet, je besser sie im 
Stand ist, so muß mit Eintritt des Spätjahrs, sobald die dazu schikliche Witterung her- 
bei komme, unaufhörlich gearbeitet werden, um den Schaden zu repariren, welchen etwa der 
Sommer an der Wölbung der Chaussee verursacht hat, damit dieselbe sich bei dem Einrritt 
der naßen Jahrszeit, wo vorzuglich die Passage durch das Wein Fuhrwerk stärker wird, 
in vollkommen gutem Zustand befinde. 
21) Wenn bei dem Eintritt des Frostes die Straße rauh und holpericht werden soll- 
te, so würde dieses beweisen, daß der Wegmelister nicht die gehörige Sorgfalt auf die Ab- 
schauflung des Morastes, und die Einziehung oder Ausschlagung der Geleise verwendet ha- 
be, und er daher sehr straffällig seyn. · 
22) Wenn ein Wegknecht anstehen sollte, die ihm von dem Wegmeister aufgetragene 
Arbeit zu verrichten, so ist lezterer berechtigt, dem Wegknecht Leute auf seine Kesten auf- 
zustellen, auch nöthigenfalls selbst auf Kosten des Wegknechts so lange bei der Arbeit zu
	        

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