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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

## glesch wird hier die Versicherung gegeren, daß bei eintraͤglichen Schult iensten immer auf tie Lesser 
ricten und gebildeten Provisoren Rüksicht genommen, auch dieenigen besonders werden herr e##ngen. 
ertn, welche schon als Ineixienten sich unter die Leitung auegezeichnet glter Schullehrer und Pfarrer lege- 
lren, und gleich im Anfang ihrer Laufvahn richtige Grundsaͤze der M###agogik und Mettob#k erhalten haren. 
Auch werden ieienigen Pfarrer, welche bieher durch vorgk.gliche, besonders Praktische Kennenise im Schulwesen 
si. ausgczeichnet haben, hiemit aufgerufen, nach den Beispielen des Pfarrers Demeter in Lantlingen , und 
des Schulkommissair Mayer, wie auch der Schullehrer in Rotweil, sich mit der Biloung tüchliger Provi- 
soren und Schultehrer u besa nfrigen, oder auch bereits angesteltte Schullehrer in den Sommer-Menaten gquf 
einige Icit mit der bessern Welhode des Schulunterrichts, und mit andern ins Schuwesen einschlagenden 
Kenntnissen bekannt zu machen. 6 
« Zweiter Abschnitt. Aufstellung der Schullehrer. 
d. 12. Die Ober= und Drkanat-Nemter haben von jeder Erledigung eines Schuldiensies, oder von dem 
eintretenden Bedurfniß der oͤffentlichen Aufflellung eines Provisors als Echul-Verwesers an das geisilicke 
Narhs-Collegium auöfthrlichen Bericht zurerstatten, und das erstemal eine genaue Specifcation der Vesol= 
dung und Emoelumente des Diensteb mil der Bemerkung beizulegen, ob, und welche Vorschläge etwa die Lo- 
Gal- Schul-Kommission und der Schulin pektor in Beziehung auf die Wiederbesezung des Dienstes oder auf 
ssere Einrichtungen der Lokal-Schule zu machen haben. 
In den Tatrin onialorten ist (wenn es nicht schon in einem frühern Falle geschehen wäre) zugleich mit der 
Erledigungs-Amzeige dokumentit zu berichten, von wem, und wie bisher der Schullehrer ausgestellt worden. 
Inessen soll der Schul-Onspector sogleich den vacanten Schuldienst durch cunen tuchtigen Proriser verse- 
hen lassen; wofür derselbe den ihm zukomminden Gehalt samt Emolumenten, mie ein jeweillzer Orts-Saul- 
lehrer zu beziehen hat. · 
§.13.DaågcistlicheWams-CollegiumwirdalksdanndiebevorstehendeMiederbefczungdervaccntcn 
Schullehrersstelle, oder die Aufsteliung eines Schulverwesers durch das Regierungs-Blatt bekannt wachen, da- 
mit diejenigen, welche noch nicht um Anstellung im Allgemeinen eing'kommen sind, bei dem geisttichen Natbs- 
Collegium dahier, oder, wenn die Ernennung zu jener Elele einem Patrimionialherrn zustehl, bei demselben 
irinecbald 4 Wochen, vom Erledigungetag an gerechnet, ihre Bittschriften mit der Vemerkung der im Faig- 
keits--Dekrete erhaltenen Note eingeben. 1 · . 
Die Bittschriften mussen mit cinem Beiberichte des Schulinspektors, in dessen Bezirke sie bisher als Pro- 
Lisoren standen, und mit einem Zeugniße des Pfarrers, in dessen Pfarre, oder Filial-Schule sie biéher 
dienten, begleitet sepn. " 
Sowohl der Beibericht als das Zeugniß muß sich über ihre Kenntnisse, ihren Fleiß, ihr sittliches Betra- 
gen, und ihren Dienst= Eifer verbreiten. Z 
14. Nach Verfluß von 4 Wochen wird der vakante Schuldienst besczt. 
Im Falle, daß das Ernennungsrecht einem Patrimonialberrn zusteht, muß die unter den faehig erfunde- 
nen Subjecten, getroffene Mahl des Patrimonialherrn nach der bestehenden Vorschrift hieher berichtet, und um 
Alerhöchste Bestatigung angesucht werden. " . 
H.15.Nachalldiesemverstehtessichvon-felbst,daß » 
a) von nun an keine Aufstellung der Schullehrer nur auf ein Jahr oder gar nur auf einen Winter 
statt finden kann, sondern daß alle Schuldienste an sich permanent sind, oder auf lebenelänglich uber- 
tragen werden; wenn nicht dringende Ursachen, die jedesmal sogleich dem geistlichen Raths-Collegium 
anzuzeigen sind, in einzelnen Fällen eine Abänderung nöthig machen sollten. 
5) Haß ui Schuldienste sich nie ein Candidat melden dürsfe, welcher erst, da er sich meldet, das Schul- 
wesen erlernen, und dann spaterhin sich prufen lassen will, sondern jeder Schuldienst-Candidat muß 
in dem Zeilpunöt, da er sich um eine Schullehrersstelle meldet, bereits im Soh ulwesen practisch geübt, 
eraminirt, und für fähig erklärt worden seyn. 
& 16. Schuldiensts-Resignationen werden nur alsdann angenommen, wenn das Gesuch durch binlang- 
liche Motive unterstüzt ist, und die Resignation unbedingt, und nicht zu Gunsten einer andern Person geschiehk. 
Der Resignirende ist übrigens verbunden, die Schule gegen verhältnißmásige Beziehung des Schuliehrers= 
Salariums noch so lange fortzuhalten, bis der neu aufgestellte Schullehrer sie zu übernehmen im Stande ist. 
C. 17. Die Schullehrer dürfen von nun an neben ihrem Schulamte ohne besondere Erlaubniß keine Ne- 
Lendienste beibehalten, noch annehmen. 7m 
Wenn daher Vereinigungen dieser Art bereits bestehen, oder künftig nachgesicht werden; so ist darüber 
Bericht an das Katholische geistliche Raths-Gollegium zur weitern Verfügung zu erstatten, und wer#en Ubri- 
gens die Combinationen der Meßnereien mit den Schuldiensten nicht ersch.vert werden. Decretam Stuttgart, 
in. Königl. Kathol. geistlichen Rath, den 24. Sept. 1803, 
"
	        

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