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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 93 
  
Farbige Stimmzettel und solche, auf welchen der Name 
des Gewählten nicht geschrieben, sondern gedruckt ist, werden 
nicht berücksichtigt. 
Enthält der Stimmzettel mer als Einen Namen, so 
werden die Ueberzähligen, von links nach rechts oder von oben 
nach unten gerechnet, als nicht vorhanden angesehen. 
Die abstimmenden Wahlmänner werden in der Wählerliste 
der betreffenden Gemeinde bemerkt. 
Wahlmänner, welche nicht an dem für ihre Gemeinde 
bestimmten Tag erscheinen, sind von der Wahl ausgeschlossen. 
  
Art. 15. 
Das von dem Distrikts-Commissär zu führende und von 
den Urkundspersonen zu beglaubigende Protokoll enthält neben 
Zeit und Ort und dem Namen der Urkundspersonen nur die 
Zahl der aus jeder Gemeinde an Einem Tage abstimmenden 
Wähler im Ganzen und etwaige, bei der Wahlhandlung vor- 
Lerommene: auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende 
orfälle. 
Bei jeder Unterbrechung des Geschäfts ist die Wahlurne 
sorgfältig zu verschließen, zu versiegeln und an einem sichern 
Orte zusiberbn 
Die Wahl soll in der Regel nicht über sechs Uhr Abends 
erstreckt werden. 
Den Distrikts-Commissären ist nicht gestattet, eine Ab- 
zählung und Durchsicht der bei ihnen abgegebenen Stimmen 
vorzunehmen. 
Art. 16. 
Nach Vollendung der Wahlhandlung wird zur Zusammen- 
zählung der Stimmen geschritten. 
Zu diesem Zwecke haben die Commissäre in den einzelnen 
Bezirken das Wahlprotokoll nebst den Wählerlisten und Stimm- 
zetteln wohlversiegelt an den Wahl--Commissär des ganzen 
[ Wahlbezirks einzusenden. Dieser nimmt unter Beiziehung 
der beiden Urkundspersonen, welche dem Wahlgeschäfte an dem 
Oberamtssitze angewohnt haben, und unter Zuziehung von je 
einem Mitgliede der Bezirks-Wahl-Commissionen, welches von 
diesen zu bezeichnen ist, die Gesammt-Stimmenabzählung vor. 
Den Mitgliedern der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse, 
welche als Urkundspersonen bei den einzelnen Wahlen Theil 
S. 243.
	        

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