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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

533 
In Rüfsicht der Zeit des Schulhaltens im Sommer überlätzt man es dem farrer und dem Schulin- 
sbektdr zu beurtheilen, ob es den Lokalumständen angemessener sei, die Soumerschule Vor-vder Nachmittags, 
oder für eine Classe Bor= und für die andere Nachmittag oder auch für die verschiekenen Glassen an verschie- 
denen Tagen zu halten; doch so, daß die angewiesene Skundenzahl nicht vermindert werde. 
§. 8S. Wenn für die Schüler, die das ##äte Jahr erreicht haben, die Zeit des Schulbesuches zu Ende 
geht, so dürfen sie nicht eigenmächtig, und nicht zu jeder beliebigen Zeit die Schule verlassen, sondern erst nach 
der Schul-Prüfung, die am Ende sowohl der Winter zalS Sommerschule vorgenommen wird. 
In der Schufreufung wird ihr Fortgang in den Lehrgegenständen genau gepruft; und sie werden nur als- 
dann aus der ordiniren Schule entlassen, wenn sie in allen Fächem Lhörig unternchtet sind. Wirigenfalls 
müsssen sie so lange noch fortfahren., die Schule zu besuchen, als es die Schulprüfungs-Kommissien für nö- 
thig findet. *&i' . 6 
Die aus der ordinären Schule entlassenen Schüler, fowohl männlich als weiblichen Geschlechtes sind als- 
enn verpllichtet, die Sonntagsschulen bis einschlüßig in ihr 21. Jahr zu besuchen. 
S. S. Die Schüler, welche die Sonntagsschule zu besuchen haben, versammeln sich alle Sonntage des 
ganzen Jabres, entweder vor der Christenlehre und Vesper, oder nachdem diese geendigt sind, in der Schule., 
und ihr Unterricht dauert wenigstens 14 Stunden, wobei der Pfarrer, oder in seinem Namen ein anderer Geist- 
licher gegenwärtig seyn soll. 4 6sis- 
Die gute Ordnung erfodert es, daß an einem Sonntage nur die Jünglinge, am andern nur die Mäd- 
chen, in die Schule kommen. In den Städten, wo mehrere Schulzimmer und Schulichrer find, soll aber 
die Sonntagsschule sowohl von Mädchen als von Jünglngen zu gleicher Zeit und an jedem Sonntage 
besucht werden; nur daß die beiden Geschlechter in verschiedenen Schulzimmern und von verschiedenen Lehrern 
Unterricht erhalten. 
Zweiter Abschnitt. Lehrgegenstände in den Elementarschulen. 
§. ro. Da in der Folge ein eigener Lehrplan, und mit ihm übereinstimmende Lehrbücher für die deut- 
schen Schulen cingeführt werden sollen; so wird in Betreff der Lehrgegenstände und der Lehrmethode den 
Schuliehrern, Pfarrern, und Schulinspektoren einsweilen nur Folgendes zur Richtschnur gegeben; 
a) Die wesentlich nothwendigen Gegenstände, welche in allen deutschen Sommer-Winter= und Sonntags- 
schulen gelehrt, und wiederholr werden müssen, sind: 1) esen, 2) Schön-und 3) Fechtschreiben, 4) Ver- 
fertigung schriftlicher Aufsätze fürs bürgerliche Lexen, 5) Religion und Sittenlehre, 60) Singen, 7) Verbesse= 
rung der Aussprate, und einiger Unterricht in der dcutschen Srrache, 8) Rechnen. 
b) Von der Bes##chte, Geographie, Naturlehre, Naturgeschichte, Landwirthschaft, Gesündheitslehre 2c. 
wird (a#fer den Stadtschulen) nue so viel gelehrt, als in Verbindung mit den erstern Gegenständen in dir 
Lehrstinren verflochten werden kann, oder überhaupt für die Landschulen, auch nach Lokalrüksichten zweck- 
mesig ist. 3r , . , . 
FRAUNkaksskgkxkfhmdegcxchrtwerdcn,1uussenznglc1chVerstandes-Uelnmg·enmitdcnKmdernvorge- 
Wmmhikkxc«.’-I·«f:·-s:c"-.,;·-;c.:—.:k.:it,ihrGedächtniß,ihrBeobachtungsgeistJurzi:«-reganzeD-enkkraft,soweites 
der Kreis ihrer bürgerlichen Thätigkeit in der Folge nöthig macht, muß entwikelt werden. 
Sie minssen zugleich zur Ordnung, Reinlichkeit und Höflichkeit angewöhnt, und vorzüglich soll ihr sittli- 
ches Gefühl fräbe erregt, belebt und geschirft werden 
S. 1I. Die Schulkinder stad theils nach ihrem Eintritte in die Schule, tkheils nach ihren Fähigkeiten 
und Fortschritten in 3 Klassen, und; wenn es nöthig seyn sollte, diese wieder in Unterklassen emzutheilen. 
Jede Kia der S. üler erhält ihren besondern, aber gemeinschaftlichen Unterricht; daher müssen auch die 
Schüler einer Klasse ein gemeinschaftliches Lehr= und Cesebuch haben. 
Jerer Schüler wird in eine höhere Klasse versezt, wenn es sich nach erstandener Prüfung ergiebt, daß er 
die der Klasse angewiesene Vegensi inde gebörig aufgefaßt hat. Es ist alse für die erste und zweite Klasse keine 
Zeit allgemein deitimimt, wie lange die Schöler sich darinn aufhalten mussen. 
Vorzuglich in der dritten Klasse sollen die nuzlichen Kenntnisse öfters und etwas ausföhrlicher den Schü- 
lern beigrbracht werden. Da sollen sie auch durch öftere Uebungen zu einem freien, ungezwungenen Lesen, 
auch zur ritigen Dexlamation angeführt werden; indem auch ihr Verstand mehr gebildet ist, und den Inn- 
halt des zuur Lesen mitsetbeilten eher begreift, und erklären kann. 
Es kann hier nur eine allgemeine Vorschrift gegeben werden, wie die kehr egenstände in dies- Klassen der 
Schuleinder zu vertheilen sind, und man Überlägt es in der Anwendung dem Pfarrer und dem Schulinspecter
	        

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