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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

564 
so ist vor Verfertigung des Testaments, mit moͤglichster Gewißheit auszumitteln, daß er 
wirklich diejenige Person sei, fuͤr welche er sich ausgiebt, damit Unterschleife und Mis— 
brauch eines fremden Namens verhuͤtet werden. 
§. 10. Bei den Ehestiftungen, vorzuͤglich wenn sie die künftige Erbfolge bestimmen, 
ist die Vorschrift des Landrechts Thl. 3. Tit. 8. genau zu beobachten, und besonders dahin 
zu sehen, daß ausser den Haupt-Contrahenten auch alle Personen einwilligen, unter deren 
Gewalt oder Pflegschaft der Eine oder der Andere, oder wenn Kinder aus der vorherge— 
gangenen Ehe vorhanden sind, diese sich befinden. 
Keine dieser Personen darf als einwilligend aufgeführt werden, die nicht gegenwärtig, 
und dem Notar und seinen Zeugen als die in Frage befangene Person bekaunt ist, oder de- 
ren schriftliche von allen Anwesenden anerkannte Einwilligung vorgelegt, und der Urkunde 
über die Ehestiftung wörtlich einverleibt worden. 
S. 20. Die Verfertigung der Zubringens= Inventarien, so wie der Inventuren über- 
haupt gehören nicht zu dem Geschäftskreise der Notarien. Wir erlauben ihnen indessen in 
densenigen Fällen, wo die Inventarien privatim errichtet werden dürfen, den Interessenten 
als Assistenten zu dienen, und die Richtigkeit der Handlung zu beglaubigen. Sie müssen 
jedoch dabei die Vorschriften der Geseze, und besonders bei Zubringens- Inventarien Unser 
General-Reseript vom 18. Dec. 1306. auf das genaueste befolgen. 
I. 21. Verträge, die ihrer Natur und den Gesezen nach eine richterliche Cognition 
und Bestätigung erfordern, sind von dem Geschäftskreise der Notarien ausgeschlossen. 
I. 22. Bei Einlegung von Appellationen gegen ein gefälltes Erkenntniß haben die 
Notarien dahin zu sehen: daß solche innerhalb zehen Tagen von Zeit des Ausspruchs, und 
zwar durch eine schriftliche, denselben in Gegenwart von zwei Zeugen einjuhändigende und 
in das Instrument wörtlich einzurükende Schedul geschehen, auch über die Handlung ein 
Protokoll geführt, Tag und Stunde der Appellation, und die Gerichts-Stelle, an welche 
sie ergriffen wird, bemerkt werde. « — 
Z.23.BeidenWechsel-ProtestenhabendieNotariendieBorschriftUnsererWech- 
sel= Gerichts-Ordnung C. IV. 9 37. pünktlich zu beobachten. 
24. Zeugen= Verhöre, am wenigsten eidliche, dürsen die Notarien in der Regel 
nicht vornehmen, ausser wenn der ordentliche competente Richter sie ihnen aufträgt. 
In besonderen dringenden Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, gestatten Wir 
indessen, daß sie die Zeugen, jedech ohne sie förmlich vorzuladen oder zu beeidigen, summa- 
risch vernehmen, und von dem aufgenommenen Verhöre sogleich den Orts-Richter benach- 
richtigen. 
5 Es solches von den Notarien angestelltes Zeugen-Verhör soll jedech nur die Wirkung 
einer Bescheinigung, nicht aber völlige Beweiskraft haben. 
§. 25. Eine sede Amts-Verrichtung der Notarien ist nicht bei Racht, sondern zu 
rechter unverdächtlicher Tagszeit vorzunehmen. Nur wenn die Natur des Geschäfts keinen 
Verzug gestattet, findet hievon eine Ausnahme statt, es muß aber alsdann der Notar sei- 
ne Aufmerksamkeit verdoppeln, und alle vorkommende Umstände sorgfältig bemerken, um sich 
gegen Irrthum oder Täuschung zu sichern, und aklen Misbrauch zu hindern. 
I. 26. Ueber alle vorgenommenen Amts-Verrichtungen haben die Notarien ein eige-
	        

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