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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

565 
nes ordentliches Protokoll zu führen, und die Handlungen darinn nach der Zeitfolge auf- 
zuzeichnen. 
Die Eintragung muß mit eigener Hand und zwar sogleich geschehen; sollte ein Unfall 
das eigenhändige Aufzeichnen verhindern) so darf zwar der Necar das Pretokoll einem an- 
dern des Schreibens erfahrnen Maune in die Feder dictiren, es ist aber die Ursache, war- 
um dieses geschehen, zu bemerken, und das Protekoll von dem Notar mit eigener Hand 
zu unterschreiben. 1 - 
’Z.27.JndemPkotokolleistdasJahr,derTag,dieStunde,derOrtundPlaz, 
wo die Handlung geschehen, der Vor= und Zuname der requirirenden Parthien und der ge- 
brauchten Zeugen, ferner die ganze Handlung mit allen zur Sache gehèrigen Umständen, zu 
bewerken, der Vortrag, das Ersuchen und Anbringen der Partien deutlich und pünktlich, 
und so viel möglich mit ihren eigenen Worten, oder wenigstens in ihrem wahren Sinne 
aufzuzeichnen. 
Es dürfen dabei keine Abkürzungen gebraucht werden; alle vorkommenden Zahlen sind niche 
mit Ziffern, sondern mit Buchstaben auszudrücken, und es muß alles Durchstreichen, Aus- 
läschen und Radiren vermieden werden, auch keine Einschaltung, es sei in dem Terte, oder 
am Rande geschehen, und wenn etwa eine Irrung oder Uebereilung solches nothwendig 
machte, so ist die Ursache und Anlaß der Aenderung am Rande zu hemerken, und diese 
Bemerkung von der requirirenden anwesenden Partie und den Zeugen durch ihre Unter- 
schrift zu beglaubigen. 
I. 28 Das aufgenommene Protekell ist sodann den requirirenden anwesenden Par- 
tien und den Zeugen deutlich und vollständig vorzulesen, und soll an sie die Frage gestellt 
werden, ob der Hergang der Sache und die Absicht und Willen darinn bestimmt ausgedrükt 
sei, worauf endlich das Protokoll sowohl von den anwesenden requirirenden Partien und 
den Zeugen, als von dem Notar unter Beidrückung seines Amts-Siegels unterschrieben wer- 
den muß. 
Sollten die Partien nach dem Schluß des Protokolls noch etwas hinzuzufügen, oder 
zu bemerken nöthig finden, so darf dieses nicht als bloßer Zusaz hinzugefügt werden, son- 
dern es ist mit dessen Aufzeichpung eben so wie bei der anfänglichen Handlung zu verfahren. 
I. 20. Die Notarien dürfen keine einmal in ihr Protokoll aufgenommene Handlung, 
wenn es auch gleich die Partien begehrten, auf eine vernichtende Art auslöschen, mithin 
weder das Blatt wegschneiden, noch die Schrift unleserlich machen. Wollen die Interessen- 
ten ein von ihnen eingegangenes Geschäft als nicht geschehen betrachtet wissen, so ist das 
darüber aufgenommene Protokoll mit zwei Kreuzzügen so zu durchstreichen, daß der Inhalt 
vollkommen leserlich bleibt, und am Rande muß die Ursache, warum dieses geschehen, be- 
merkt, und solches durch Unterschrift der Interessenten, zweier Zeugen, und des Notars 
beglaubigt werden. 
I. Zo. Die Protokolle müssen nebst dem Amessiegel von den Notarien von allen übri- 
gen Papieren abgesondert, in guter Verwahrung gehalten werden, so daß Niemand ohne 
ihr Vorwissen dazu kommen., oder das Protekoll einsehen kann, als welches Leztere der 
Notar überh nupt keinem Dritten gestatten darf. 
Dach deim Tode des Notars haben dessen Erben der Obrigkeit die sämtlichen Protokolle
	        

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