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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

653 
Zollaͤmter vergleichen wird, (Formular Fr. 2.) zu deren vierteljähriger Einsendung dieselbe 
gleichfalls verbunden sind. 
I. 11. Wer Tabak zu seinem eigenen Gebrauch ans dem Auslande kommen lassen 
will, muß hiezu einen Erlaubnißschein von der Königl. Regie haben, und solchen bei der 
Eingangs-Gränz= Zollstärte vorweisen. Dort wird das Quantum genau nachgewogen, plom- 
birt, und neben dem Eingangs-Zoll der Impost von 36 kr. p. Pfund eingezogen, und unter 
Beilegung der Erlaubnißscheine der Regie verrechnet. (Vergleiche Formular JNr. 2.) 
¾ 13. Wer unerlaubter Weise Tabak ins Land einbringt, er sei zum eigenen Ge- 
brauch oder zum Wiederverkauf, verfällt nicht nur in die Strafe der Confiscation, sondern 
er bezahlt auch, wenn das Quantum nicht mehr als 1 Pfund beträge, für jedes Loth go kr. 
wenn das Quamum mehr als 1 Pfund ist, für jedes Pfund s fl. 
Im Wiederholungsfall wird mit diesen Strafen eine angemessene Leibesstrafe, wenn 
aber der Einschwärzer ein Handelsmann ist, der Verlust seines Handels-Privilegit, und 
wenu er ein öfentlicher Beamter ist, Cassation verbunden. 
. 13. Wer ungestempelten, oder überhaupt wer wissentlich von dem unerlaubeer 
Weise eingebrachten Tabak kauft, unterliegt der in vorgehendem Ögraph erwähnten Strafe, 
dergestalt, daß wenn das erkaufte Quantum unter 1 Pfund ist, Zo kr. für das Loth, und 
wenn es über 1 Pfund beträgt, § fl. für jedes Pfund erlegt werden müssen. 
I. 14. Die Geldstrafen sind der Regie zu verrechnen. Der confiscirte Tabak wird in 
Natura an dieselbe eingesandt, sie ersezt dafür dem Anbringer den laufenden Verkaufspreis 
vollkommen, und bezahlt ihm von Strafen ohne Confiscation die Hälfte. 
II. Vom Handverkauf inn= und ausländischer Kaufleute. 
I. 15. Der Hand= und Detailverkauf des aus der Königl. Regie erkauften Tabaks 
bleibt wie bisher den berechtigten Handelsleuten und Krämern überlassen. Es ist ihnen zu- 
gleich unverwehrt, solchen Tabak in größern Quantitäten zum Wiederverkauf, mithin aus 
ater Hand, an andere abzugeben. 
I. 16. Fremde Kaufleute und Krämer, welche die innländischen Messen beziehen, dür- 
sen nur Paquet-Tabak und solchen nur unter der Bedingung einführen, daß er bei der 
Gränze genau visitirt, nachgewogen und mit dem Regie: Stempel versehen, sodann an dem 
Ore, wo er zu Markte gebracht werden will, dem Acciseamt zu abermaliger Bisitation un- 
ter Producirung der für die bezahlte Eingangsgebühren erhaltenen Zollzeichen angezeigt werde. 
Diese Eingangsgebühren bestehen in dem gewöhnlichen Zoll und 30 kr. Impost von jedem 
Pfund. Zugleich bleiben die Bestimmungen der Accise: Ordnung bei Kräften. 
17. Die Zoll-Beamten guittiren für den eingezogenen Tabaks-Impost mit ge- 
wöhnlichen Zollzeichen, führen über solchen ein eigenes Journal, und verrechnen ihn und 
die Strafen von verbotenem Tabakshandel in ihren Zollrechnungen in Einnahme. Das 
Geld liefern sie an die Königl. Tabaks-Regie, und mit den hiefür von ihr erhaltenen Quit- 
tungen belegen sie die Ausgabe ihrer Rechnung. 
III. Von innländischen Tabaks-Fabriken. 
. 13. Die General-Direction der Königl. Tabaks-Regie erkennt über die Errich- 
tung neuer Tabaks-Fabriken. Die bereits im Innlande bestehenden Fabriken werden beibe-
	        

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