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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1809
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
4
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1819
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Full text

24 
dlese Dohlen der größern Sicherheit und längerer Dauer wegen von Stein gemacht werden, 
und sind die Oberweg-und Weg-Inspektoren, auch Wegmeister, wenn sie in Ansehung des 
freien Abzugs des Wassers Mängel entdeken, befuge, das Nöthige auf Kosten der Com- 
munen zu veranstalten. « , 
IJLDaüberhauptjederCommunobliegt-allegefährlicheStellenaufihrerOrts- 
Markung mit Sicherheits-Schranken zu versehen, so muß dieses besonders auch auf den 
Chausseen beobachtet werden. Die Orts-Vorsteher werden dafür verantwortlich gemacht, daß 
an allen Brücken, Dohlen, und überhaupt an jeder Gefahr droheuden Scelle die Schran- 
ken oder Brüstungen stets in gurem Stand vorgefunden werden. 
Die Schranken sollen zu besserer Dauer, wo es nur immer cthunlich ist, von Eichen- 
holz, die Schranken-Posten aber der größeren Sicherheit und längerer Dauer wegen, wo 
möglich, von Stein seyn. « 
·12.EbensosindaufdenKreuzstkaßendieWegweiserstetsingutemStandzn 
erhalten, und haben die Wegmeister insbesondere auch darauf zu sehen, daß die Commun= 
Vorsteher hierin ihre Dfliche erfüllen. 
. 13 In Räksicht der Numero= Stezen, welche von 16 zu 16 Dezimal-Ruthen 
längst der Chaussee gesezt sind, und welche zum Behuf der Conservarions-Angaben und sonst 
sowohl auf Stein= als Kies-Chausseen unentbehrlich sind, wollen Wir verordnet haben, daß 
die Communen solche anzuschaffen und zu erhalten schuldig sepen, jedoch bei der ersten An- 
schaffung auf einen hölzernen Posten 3 Kreuzer, und auf einen steinernen 6 Kreuzer als 
Beitrag von der Königl. Straßen-Casse erhalten sollen. 
Dabei wird aber den Commun-Vorstehern aufgegeben, und empfohlen, diese hölzernen 
Stozen nach und nach, wo es nur immer thunlich ist, um die häufigen Reparationen zu 
ersparen, als auch, um weniger Veranlassung zu deren Enewendung zu geben, durch stei- 
nerne zu ersezen. 
§S. 1I4. In Ansehung der Pstanzung feuchtbarer Binme an den Chausseen bleibt es 
bei der allgemeinen Verordnung, daß die Güter-Inhaber sie auf ihren Gücern, und folg- 
lich die Communen sie auf den Allmanden zu sezen haben. Die Orts-Vorsteher sind aber 
verantwortlich, daß die Güterbesizer sie wirklich sesen, und daß an denjenigen Orten, wo 
etwa fruchtbare Bume aller Versuche ungeachter nicht fortkommen, wilde Obst oder Wald-= 
bäume gepflanzt, und an Stellen, wo sie die gehörige Größe noch nicht erhalten haben, im 
Winter zu Bezeichnung des Wegs große Stangen aufezestellt werden. 
Or. 158. Da es ohne andere Schwierigkeiten nicht wohl thunlich ist, die Steinwage 
zum Behuf der Uebernahme der Conseroations-Steine anders, als in der Frohn zu trans- 
portiren, se haben sich die Communen diesem Transport sowohl hin als her zu unterziehen; 
vorausgesezt, daß dieser Transpert nicht durch die nothwendig gewordene Ereeution eines 
saumseligen Entrepreneurs veranlaßt worden, in welchem Fall die Inspection den Transport 
der Steinwage auf Kosten des Enerepreneurs durch ein Mieth-Fuhrwerk einzuleiten hat. 
II. Verbindlichkeiten der einzelnen Personen in Hinssht auf öffentliche Wege. 
. 16. Wer irgend ein Gebäude, Haus, Sctallung oder Scheuer, Mauer, Zaun, 
Hecke u. dgl., es seie innerhalb oder ausserhalb Ercers, an einer in herrschafllicher Admini- 
stration stehenden Chaussee zu sezen gedenket, ist gehalten, hi'won bei dem Königl Straßen= 
Departement die Anzeige zu machen, diese mit den nöthigen Erklärungen
	        

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