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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Full text

58 
Die deshalb einzureichenden Bittschriften samt den Beiberichten der gemeinschaftlichen 
Oberaͤmter, den beizulegenden Taufscheinen und andern etwa erforderlichen Zeugnissen sind 
stempelfrey. Auch sind die Pfarr-Aemter und andere Stellen verbunden, die Taufscheine und 
andere Zeugnisse unentgeldlich auszustellen. « « 
« S.4.b.)Receptxonsfahigkem 
« Ordentlicherweise sollen keine andere Kinder unter die Jahl der Waisen aufgenommen 
werden, als solche, welche ihre Eltern oder doch wenigstens eines derselben, vornemlich den 
Vater, verloren haben, und wegen ihrer Mittellosigkeit ein Gegenstand der öffentlichen Für- 
lorge geworden sind. Bei den Soldatenkindern wird jedoch auf dieses Erforderniß keine 
Rücksicht genommen. Weder die uneheliche Geburt, noch der ehelose Stand der Eltern ma- 
chen zur Aufnahme in ein Waisenhaus unfähig. 
In Hinstcht auf das Alter wird erfordert,, daß ein Kind das #te Jahr zurückgelegt hat; 
in besonders dringenden Fällen koͤnnen auch mfährige Kinder aufgenommen werden. 
' « d. J. C.) Eutlassung. 
Der Austeitt aus dem Waisen-Institut erfolgt nach zurückgelegtem 14. Jahr, wenn die 
Kinder von der evangelischen Religion confirmirt, und die ven der katholischen Religion für 
fähig erklärt worden sind, aus der Schule entlassen zu werden. Für die Annahme und den 
Austritt der Waisenkinder sind jährlich, einzelne ausserordentliche Fälle ausgenommen, 2 Ter- 
mine, in den Monaten May und September, festgesetzt. 
§. 6. d.) Erziehung auf dem Land. Vorsichts-Maasregeln o#h) in seanen der Pfleg Eltern. 
Da wir für zweckmäßig ansehen, von jedem der beiden Waisenhäuser 100 Kinder aus. 
serhalb des Instituts quf dem Lande erziehen zu lassen; so machen Wir es den Waisenhaus- 
Vorstehern zur Pflicht, bei-er Wahl der PflegEltern, mit welchen sie eigene Berpflegungs- 
Aceorde abzuschliessen haben, auf Personen von bekannter Rechtschaffenheit und guten Verms- 
gens-Umständen Rücksicht zu nehmen, von welchen sie versichert seyn können, daß die Pfleg- 
kinder weder vernachläßiget, noch von dem Schul-Besuche abgehalten, noch sonst hart und 
zweckwidrig behandelt, sondern ihrer künftigen Bestimmung gemäs erzogen, und zu einer 
wohlgeordneten Lebens-Art und zur Arbejtsamkeit angehalten werden. 
&. 7. e) Auswahl der Orte. " 
Sie haben hieben vorzüglich solche Orte auszuwählen, wo die Schule sich vortheilhafe 
auszeichnet, wo der Geistich- sich aus der Leitung des Schus-Unterrichts und der Aussicht 
über die Erziehung der Jugend ein besonderes Geschaͤft macht, und welche von dem Wai- 
senhause nicht zu encferne sind, um von dem Zustand der Pfleglinge von Zeit zu Zeit die er- 
ferderlichen. Machrichten einziehen, und sse selbst, we nicht mehrmal, doch wenigstens zu den 
jährlichen durch die höheren Behörden vorzunehmenden Visstationen und Drüfungen in das 
JInstitut einberufen zu können. « « 
« Machen die Umstaͤnde es nothwendig, entferntere Orte zu wählen: so ist wenigstens 
darauf zu sehen, daß r Erleichterung der Aufsicht, eine grössere Anzahl von Pflegkindern in 
inem und demselben Ort untergebracht wird. « · 
einem un selben K. gebrach Auswahl der Kinder selbst. 
Unter den Kindern selbst sind vorzuͤglich diejenigen auf das Land zu verlegen, welche 
von starkem Koͤrperbau und durch Landwirthschaftliche Arbeiten sich kuͤnftig zu nähren bestimmt 
stud; wo hingegen die Kinder, welche sich städtischen Gewerben wihmen sollen, oder wegen
	        

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