Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Volume count:
5
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Full text

533 
standtheilen, oder in demjenigen, was zu den Staats= Inventarien gehört, vermindert 
würde. Wobei es jedoch dem Könige unbenommen bleibt, über sein Privat= Vermögen 
auf jede Art und so auch durch Testament zu disponiren. 
§. 7. Der Konig ist Oberhaupt des gesammten Königlichen Hauses. Auf den Fall 
seiner Minderjährigkeit übt der verfassungsmäßige Regent die dem Haupte der Familie zu- 
stehenden Rechte über die Mitglieder des Königl. Hauses in dem Vormundschafis-Ministe- 
rio, jedoch ohne Beiziehung der in der Sache betheiligten Mitglieder des Koͤnigl. Hauses, 
aus. * 
G. 8. Das Königliche Haus bildet sich 
a) aus der Gemahlin des Konigs; 
b) aus den Königl. Prinzen und Prinzessinnen, Söhnen und Têchtern des Königs; 
Tc) aus deren ebenbürtigen ehelichen Gemahlinnen, mit denen sse mir Genehmigung des 
Königs vermählt sind, und ihren in diesen Ehen erzeugten Kindern; 
d) aus den Brüdern des Königs und ihren ebenbürtigen, unter Genehmigung des Keé- 
nigs geehli ten Gemahlinnen, und in solcher Ehe erzeugten Kindern; 
e) aus den Schwestern des Koͤnigs, so lange dieselben nicht vermaͤhlt sind. 
Der Rang und Titel derselben ist dergestalt bestimmt, daß die Kinder und Enkel 
des Königs und des Kron-Prinzen den Titel Königliche Hoheit, die nachfolgende 
Descendenz aber, so wie die jehigen Brüder des Königs und derselben ebenbürtigen Ge- 
mahlinnen den Titel Hoheit, alle übrige Prinzen und Prinzessiunen aber den Titel 
Herzogliche Durchlaucht führen. 
Der Rang der Prinzen und Drinzessinnen bestimmt sich, neben den Verwandtschafts- 
Verhältnissen mie dem regierenden König, durch das nähere Necht zur Thron-Folge. 
I. o. Als Haupt des Königlichen Hauses übt der König über alle Mitglieder dessel- 
ben die höchste Souverainitäts= und respective väterliche Gewalt in ihrer allgemeinen recht- 
lichen Ausdehnung aus. Der König ist während der Minderjährigkeit der itglieder des 
Königlichen Hause ausschließlich Vormöünd, und behält nach der erlangten Volljährigkeit 
der Prinzen und Pinzessinnen neben der höchsten Gerichtsbarkeit die oberste Aufsicht über 
dieselben, und die Leitung und Bestärigung aller, auf das Juteresse des Staats und ihre 
Verhältnisse gegen das Königliche Haus sich beziehenden Geschäfte, wie solches näher, in 
den nöchstfolgenden Artikeln bestimmt wird. 
OI. 10. Der Koͤnig hat die oberste Leitung der Erziehung der sämtlichen, zum König- 
lichen Hause gehörigen, und in den Königlichen Landen wohnenden, oder mit Genchmi- 
zung des Königs anderwärts sich aufhaltenden Prinzen und Prinzessinnen, als welche al- 
lein sich der Vorzüge ihrer Geburt zu erfreuen haben. Es dürfen keine Lehrer und Er- 
zieher ohne die Bewilligung und Confirmarion des Königs angestellt werden. Die Erzie- 
her und Lehrer mussen nach dem, von dem Könige bestätigten Erziehungs= und Lehrplan, 
die Erziehung und den Unterricht der Prinzen und Prinezessinnen besorgen, und dießfalls 
in eidliche Verpflichtung genommen werden. Die von dem Könige erforderliche Consirma- 
tion erstreckt sich eben sowohl auf die Gesellschafter, als auf die, zur Erziehung angestell- 
ten Personen, so daß alle und jede dem Könige nicht gefällige ohne weiters entfernt wer- 
den müssen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.