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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Full text

535 
. 10. Im Fall einer folchen vorgegangenen Trauung soll der Geistliche, der sie 
verrichtet hat, zu lebenslänglicher, die Zeugen oder andere Personen aber, welche sich da- 
zu haben gebrauchen lassen, zu sechsjähriger Gefängnißt Seräfe verurtheilt werden. 
20. Alle in einer solchen gesezwidrigen Verbindung erzeugte Kinder werden als 
illegitim betrachtet, dergestalt, daß sie und ihre Elteru nicht einmal die Titel, Namen, 
oder die Vorzüge und Vortheile anzusprechen befugt sind, welche Gesetze und Gewohnhei- 
ten den Ehen zur linken Hand (ad mors#araticam) gestatten, zumalen auch 
G. 21. ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses nie und unter keiner 
Voraussezung eine Ehe zur linken Hand eingehen soll und kann. * 
§. 22. Eben so ungültig, nichtig und ohne irgend eine verbindliche Kraft sollen 
auch alle diejenigen Eheverträge seyn und bleiben, welche die Prinzen und Prinzessinnen 
des Königlichen Hauses eingegangen und abgeschlossen haben würden, ohne sie dem Koͤnige 
zur Genehmigung und Bestaͤtigung vorgelegt zu haben, wenn sie auch mit ebenbuͤrtigen 
Prinzen und Prinzessinnen Statt fänden. « 
Z.23.UebrigensbegibtsichauchderKdmgdeHRechthdergleichenEhen-siemö- 
gen ebenbuͤrtig oder nicht seyn, in der Folge zu agnoseiren, vielmehr soll die einmal einge- 
tretene Nichtigkeit unheilbar bleiben. 
§. 24. Wuͤrde von dem einen oder von dem andern Mitgliede des Königlichen Hau- 
ses eine Ehescheidung von dem rechtmäßig ih.n anvermählten Ehegatten gewünscht werden, 
so hat dasselbe diesen Wunsch mit den bestimmenden Gründen dem Könige vorzulegen, wel- 
cher nach Prüfung derselben, falls er sie für erheblich erachtet und eine Aussöhnung zu be- 
wirken niche rarhsam oder thunlich findet, ein eigenes Consistorium zu Trennung der Ehe 
niedersezrn und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegarten bestäti- 
en wird. 
9 §. 2#.Der König hat das Recht, die Personen zu bestimmen, welche den Hofstaat 
der Königlichen Prinzen und Prinzessinnen ausmachen sollen, und alle diesenige ohne wei- 
ters zu entfernen, welche ohne sein Vorwissen und Genehmigung demselben beigegeben sind, 
auch gedachten Prinzen und Prinzessinnen den Umgang mit solchen Personen zu untersagen, 
deren Gesellschaft ihm unangenehm, verderblich, schädlich oder verdächtig scheint. 
I. 20. Wenn gleich der König den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses die 
Bestimmung ihres Hofstaats überläßt, so kann Er dennoch diejenige davon entfernen, 
welche sein Mißfallen erregen sollten. 
. 27. Würde ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses gegen die ei- 
ne oder die andere dieser Bestimmungen handeln, oder gegen die dem Könige, als ihrem 
Herrn und Oberhaupt der Familie, schuldige Achtung und Verehrung anstossen, oder sonst 
gegen ihre Würde und Pflichren handeln, so hat der König ausschliessend das Recht, die- 
ses Mitglied seiner Familie deshalb zur Verantwortung und Bestcafung zu ziehen, und 
werden die Strafen, nach Beschaffenheit der Umstände, in Entfernung von der Allerhöch- 
sten Person, Exil, oder in wichtigeren Fällen in Arrest bestehen. 1 
« Z28.KötmtcabereinMitgtieddesKöniglichenHausesseinePsiichtensoweitvm 
gessen, daß es sich gegen den Koͤnig oder den Staat eines schweren Vergehens oder eines 
sonsten wahren peinlichen Verbrechens schuldig machte, so wird der König eine eigene, aus
	        

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