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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Full text

545 
hat sichram 27. Oct. aus dem Zimmer-Arrest, worinn er wegen Schulden befindlich war, 
entferat, und ist bisher nicht wierer zu seinem Regiment zurukgekommen. Auf ##höch- 
sten Königl. Befehl wird derselbe andurch edictaliter aufgesordert und peremtorisch cirirt, 
von heute an innerhalb der nächsten sechs Wochen, wovon ihm je zwei Wochen für einen 
Termin gegeben werden, in hiessger Garnison zu erscheinen, und sich wegen seiner Enrfer- 
nung und anderer Vergehen zu verantworten. Im Nichterscheinungsfall hat er sich zu ge- 
wärtigen, daß er als Deserteur angesehen, und gegen ihn in contumaciam erkannt und 
verfahren werde. Den 15. Nov. 1810. 
Commande des Königl. Linien-Infant. Regim. Herzog Wilhelm. 
Bekanntmachung. 
Da mit dem laufenden Monat December auch der gegenwärtige Jahrgang des Regie- 
rungs-Blatts sich schließt, so sieht man sich veranlaßt, sämeliche Abonenten, es seien öf- 
fentliche Behörden oder Privatpersonen, zu Erneuerung der Bestellungen und zu Berichti- 
gung der Pränpmeration auf die erste Hälfte des nächsten Jahrgangs aufzufordern. 
Der Pränumerations-Preis bleibt wie bisher 1 fl zo kr. für das Halbjahr. Auch 
in Absicht auf die Ordnung mit den Bestellungen auf das Blatt, die Spedition und die Lie- 
ferung der Pränumerations-Gelder bleibt es bei der bisherigen in dem Regierungs-Blatt 
Nro. toz. von 1807. und Nro. v. von 1800. bekannt gemachten Einrichtung. Es ha- 
ben nemlich die Königl. Oberämter für sämtliche in ihrem Amts= Bezirk befindliche Behär- 
den und Personen, für welche das Reg. Blatt aus bffentlichen Cassen und Amtshalber an- 
geschaft wird (S. Reg. Blatt Nr. 1. v. 1807.) die Bestellungen im ganzen bei dem Cas- 
KerAmt zu maachen, und erhalten hierauf die bestellte Anzahl von Exemplarien zur weiteren 
Verchetlung. Beivptpersonen , welche das Regierungs Blatt zu halten wünschen, (mit Aus- 
nahme der in Srurtzart wohnenden, welche unmittelbvr auf dem Königl. Comtoir für das 
Reg. Blatt aboniren) wenden sich an die Kenigl. Postämter „ welche sodann die weitere 
Bestellungen bei dem Cassier= Amt eben so wie die Kön. Oberädmter machen. Königl. Be- 
amte, welche unmittelbar unter den Königl. Collegien stehen, und ihren Amts= Siz nicht 
an demselben Ort mit den Königl. Oberämtern haben, wie z B. bei mehreren Oberforst- 
meistern und Cameral Verwaltern der Fall ist, können gleichfalls die Bestellung bei dem- 
jenige: Postamt machen, durch das sse versichert sind, das Regierungs-Blatt auf dem kür- 
zesten Weg zu erhalten, haben aber sodann das betreffende Königl. Oberamt hierüber zu 
benachrichtigen, damit nicht doppelte Bestellungen für dieselbe Behörde veranlaßt werden. 
Die Königl. Postämter haben das Regierungs-Blatt im Umfang des ganzen Reichs er 
oftcio und gratis zu spediren, so daß das Reg. Blatt, überall innerhalb des Keénigreichs 
um den allergnädigst angeordneten geringen Preis bezogen werden kann. 
Die einzelnen abonirenden Behörden und Personen zahlen die Pränumeration an das- 
jenige Oberamt oder Postamt, welches für sie die Bestellung gemacht hat, und die Königl. 
Oberämter und Postämter haben sodann die bei ihnen eingegangenen Gelder zu dem Cassier- 
Amt für das Regierungs-Blatt in einer Summe, unter Beobachtung der bestehenden Vor- 
schriften in Ansehung der Lieferung von Geldern zu Königl. Cassen einzusenden. Die Ein- 
sendung dieser Gelder ist möglichst zu beschleunigen, indem gegen die hierinn säumige Be- 
hoͤrden ernstliche Maascegeln werden vorgekehrt werden.
	        

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