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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Volume count:
5
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Full text

Schoͤnthal, im Kreise Hebringen. Da das JFahrs-Musterungsgeschéft mit den Eonscribirt 
des hiesigen beramts gegen Ende des Mrnats Februar 1810. seinen chalt nehmen aairen Er 
den sämtlich ven Haus abßwesende Conseriptionspflichtige aus hiesigen Obecramts-Orten aufgerufen 
sich am 26. Febr. 1910. in ihrem Heimwesen einzufinden, und die Orts-Obrigkeiten gebeten, dieselbe 
nach Haus zu weisen. Jeder, der auf Exemtion oder Location in eine gewiße Klaße Ansprüche ma- 
chen zu konnen glaubr, hat sich zeitlich mit den betreffenden schriftlichen Documenten zu versehen 
um solche der Olftricts -Commission verlegen zu konnen. Den 28. Dec. 1800. K. Oberamt. 
Spaichingen. Da bis zu Anfang des Februars r810. die Conseriptien der sämtlichen Militär- 
pflichtigen Mannschaft in dem hiesigen Oberamt vorgenommen werden wird, so werden alle und je- 
de, nach den neuesten Conscriptions-Gesezen bestimmte Militärpflichtige aufgerufen, auf ermeldte 
Jeit sich in ihrem Heimwesen einzufinden, widrigenfalls 4 sichs selbst zuzuschreiben haben, wenn 
lie mit denen in den Conscriptions-Gesezen bestimmten Strafen belegt werden. nen Si- Dec. 1809. 
. on. Oberamt. 
Stokach. Alle von ihrem Geburtsort abwesende im Inn= und Auslande befindliche Conferip- 
tionspft#ichtige aus dem hiesigen Oberamrs-Bezirk werden hiemit wieverholt aufgefordert, sich bis ge- 
gen das Ende des Monats Jannar unfehlbar in ihre Heimat zurükzu en, um bei der Conseription 
egenwärtig zu seyn. Die nicht Erscheinenden werden nach den in den Gesezen bestinnmten Strafen. 
betzandel werden, und man ersucht zugleich die inn= und ausländischen Obrigkeiten, die in ihren 
Amtobezirken sich aufhaltende Militärpflichtize aus dem hiesigen Oberamt in ihr Heimwesen zur#kzu- 
weisen. Den 20. Dec. Kön. Württ. Oberamt. 
Weiltingen- Alle und jede ahwesende Confscriptienspflichtige des Oberamts Weiltingen wer- 
den hierdurch bei denen in den Conferiptionsgesezen bestimmten Strafen aufgefeorderr, bei-der Muste- 
rung den 160. Febr. 18r#o. sich in ihrem Heimwesen unfehlbar einzufinden, unter welcher Aufferderun. 
auch diejenige ausdruklich verstanden sind, deren Certificare auf den Monat Januar ausgestellt Höd. 
Auch werden alle Hoch= und Wohllöbl. Obrigkeiten geziemend ersucht, die in ihrem Amtsbezirk sich auf- 
haltende Milirärpflichrige des Oberamts Weiltingen in ihr — ut weihad t , Dec. 1809. 
Sanlgau. Der unter dem Kodnigl. Leib- Chevanzlegers- Regiment gestandene Gemeine, Anton 
Zimmermann, von Riedhaufsen, ist am 26. Okr. d. J. von. dem Kôn. Mmee- Corps in Oesterreich de- 
fertirt Hoch= und Wohllöbl. Obrigkeiten werden hierdurch ersucht-- deuselben auf Betreten an hiesigesn 
Oberamt oder sein Regiment einliefern zu lassen. Den 18. Deci802 K. Oberamt. 
7o 
— 
Welzbeim. In Schmalenberg einem nur aus, erlichen Höfen bestehenden Weiler, hiesigem 
Oberamts, brach in der Nacht vom 24. auf den 25. Dec. in dem Hause des Michael Wellers eines 
wohlhabenden Mannes Feuer aus, das se (Gnell ume sich grif, daß weder das Kaus noch eine daran 
stossende Scheuer gerertet werden konnte. Von den darinn befindlichen 7 Persenen wurden nur 3, 
nemlich die vxjährige Murter des Bauren, und seine 2 Doöchter ven 14 und 17 Jahren geretter, 
dieser felbst aber pebstr seinem Eheweib, einem 23 jährigen Sohn und einem Knechr, blieben in den 
Flammen zuräk, und es ist die höchste Wahrschemlichkeir vorbanden, daß sie von verruchten Bößwich- 
tern vorher ermordet, und sodann zu Bedekung dieser Greuelthat das Haus in Brand gestekt wurde. 
Ein ehemaliger Knechr des Hausas, der sich in dieser Hmsicht auf das höchste verdächtig gemacht 
var, fizt zwar bereits gefangen, da aber bie jeze noch kein Geständniß von ihm zu erhalten war, 
und gleichwobl fast nicht gezweifelt werden darf, daß er entweder der Urheber oder Genosse dieser- 
uchlosen That sei; so werden alle dierenige Personen, welche auf eine oder die andere Weise, etwss 
zur Aufklärung derfelben, und zur Entdekung der Thäter beitragen können, andurch von Amtswegen 
anfgefordert und ersuchr, ihre dißfglistge Notizen anf das chleunmiggee dem hiesigem Oberamt mitzu- 
theilen, um dirses dadurch in den Stand zu sozen, die Verdrecher ihrer verdienten Strafe zu überlie- 
Fern. Den 26. Lcc. 180). Adn. Oberamt.
	        

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