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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1810
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1810
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

315 
b) Brannteweinbrenner mit dem Recht des Ausschanks, Cone. Geld 3 fl. Jährl. Recogn. 
Geld, genannt Hafengeld #Afl. 20 kr. 
i) Brannteweinschank, Concess. Weld 2 fl. Jährl. Recogn. Geld 32 kr. beiderlei cessire 
bei Wein= und Bierwirthschaften, wo der Gläschensweise Branmweinschank als ein 
Accessorium betrachtet wird. · -« 
k) Brannteweinhandel ohne Selbstfabrikation, Conc. Geld 2 fl. Jährl. Recogn. Geld 32 kr. 
1) Brannteweinhandel mit Brennen und Schenken verbunden, Cone. Geld 4fl. Jaͤhrl. Re- 
cogn. Geld fuͤr den Handel 32 kr. Für die Fabrikation von jedem Hafen# fl. 20 kr. 
o) Die von Lit. e. bis I. bemerkten Concessions-Gelder sezen Wir in die Stelle des 
bisher üblich gewesenen Kanzlei-Tares, welcher dagegen gänzlich aufhört. 
Die Cameral Verwalter haben aber dafür zu sorgen, daß die eigentliche Absicht der Sup- 
plikanten nach obiger Eintheilung in den Biteschriften und Beiberichten bestimmt angegeben 
werde, um jeden nach Beschaffenheic des nachgesuchten Gewerbs behandeln zu können. 
Auf die bereits vor Erlassung dieser Unserer Verordnung berechtigten Wirthe findet keine 
Anwendung des neuen Tarifs der Recognitions-Gelder statt, und diese sollen bis auf weitere 
Verfügung nur dasjenige fortzureichen haben, was ihnen bei ertheilter Concession angesezt wor- 
den, oder was das bagerbuch unter dieser Rubrik mit der ehemals üblichen Benennung " Ta- 
fern-Recht, Täfergeld ꝛc. ihnen auflegt. Wegen derjenigen Schild= und Raifwirthe aber, welche 
nach dem vorigen Abgabe-System Recognitions-Geld frei gelassen worden, behalten Wir Uns 
die weitere Entschliessung bevor, und geben Euch, den Cameral-Verwaltern, auf, über derlei 
Wirthschaften und deren Besizer Verzeichnisse einzusenden, und dabei zu berichten, 
a) ob und unter welcher Benennung eine andere mit dem Recognitions-Geld analoge Ab- 
gabe statt gehabt, und, worin sse bestanden habe, 
b) was an Concessions-Geld beim Beginn der Wirthschaft bezahlt worden, ob solche ding- 
lich oder persönlich, oder nur auf eine bestimmte Anzahl Jahre verliehen worden, auch 
ob nach deren Ablauf oder bei Personal-Veränderungen ein Concessions-Geld, oder 
sonst eine Taxe statt gehabt habe ?7 
Zc) eb das Umgeld stärker oder geringer als der rote Theil gewesen sey?7 
4) welche Wirthschaften die Recognitions-Gelds-Freiheir rir, oner, oder durch sonst einen 
Rechts-Titel erworben haben 1 
Bei Bier= und Essig-Brauereien, Brannteweinbrennen und Schank ist die Anwendung 
obigen Recognitions-Gelds-Tarifs rat der Kessel= und Hafengelder in Unsern ältern und neuern 
Koön. Landen ohne Unterschied und Ausnahme zu machen, wenn jedoch in leztern Biersiedereien 
vorhanden seyn sollten, denen das Recht realiter verliehen, und die bei Veränderungsfällen mit 
keiner Tare oder Concessions-Geld belegt worden sind, so gedenken Wir dieselbe bei diesem 
Realrecht, das aber bei künftig privilegirt werdenden, ohne besondere ausdrükliche allerhöchste 
Bewilligung siccht stätt haben soll, noch ferner zu sch#zen, und es bei jährl. Erlegung des 
Kesselgelds in recognitionem privilegxii bewenden zu lassen. 
10) Vergehungen und Defraudationen haben Unsere Oberbeamte ohne Verzug amtlich 
zu untersuchen „nach den bestehenden Gesezen und Verordnungen zu bestrafen, oder nach Be— 
fund der Umstände juncto protocollo allerunterthänigsten Bericht zu erstatten. Wenn solche 
von Unsern Cameral-Verwaltern zuerst in Erfahrung gebracht werden, so haben se dieselbe 
den Oberbeamten zur weitern Verfügung anzuzeigen. Was nun
	        

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