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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

24 
1) Die den Oberaͤmtern zugefertigte Velehrung, worin die Unterthanen uͤber diese 
Krankheit unterrichtet, um sie zu verhuͤten, zur moͤglichsten Reinlichkeit, und wenn 
ĩe davon befallen werden, zur groͤßten Vorsicht bei der Heilung erinnert werden, 
ist unter dem Volke zu vertheilen und allgemein bekannt zu machen. 
no 2) Die Pfarrer und Schullehrer haben darauf zu dringen, daß die ohnehin besohlene 
möglichste Reinlichkeit unter den Schulkindern beobachtet werde, und dieselben 
insbesondere nicht anders, denn wohlgewaschen, in der Schule erscheinen. 
3) Kinder, welche mit der Krätze behaftet sind, müssen bis zu vollendeter Heilun 
von der öffentlichen Schule und dem Umgange mit andern Kindern ausgeschloß 
en werden. 
4) Den Apothekern ist verboten, die Quecksilber-Salbe und überhaupt andere, als 
die hienach genannten, äussern Krätzmittel, ohne die schriftliche Ordination eines 
legitimirten Arztes abzugeben. 
Der Apotheker, welcher gegen dieses Verbot handelt, wird das Erstemal mir 
einer großen Frevel, beim zweiten Uebertretungsfall mit :4 Tage langem Ge- 
fängniß, beim dritten Fall aber mit Verlust seines Privilegi bestraft. 
Dagegen werden die Apotheker legitimirt, auch ohne aͤrztliche Verordnung, 
fuͤr HS#chrank die einfache Salbe aus Schwefel und reinem Feit und die zu 
Bereitung eines scharfen Waschwassers erforderliche Schwefelleber abzugeben; sie 
sind jedoch verpflichtet, jedem solchen Kranken zugleich eine angemessene Gabe 
Schwefelblumen zum innerlichen Gebrauche mit der Erinnerung zuzustellen, daß 
er das dussere nicht ohne das innerliche Mittel anwenden soll. 
5) Die Chirurgen, welche nicht zur innern Praris legitimirt sind, haben die Kur 
einer Krätze, wenn sie nicht etwa blos durch Ansteckung entsianden, und noch 
ganz ohne bögartigen Charakter ist, nie auf sich allein zu übernehmen, sondern 
wegen der sich ihnen anvertrauenden, mit Hautausschlägen behafteten Versenen, 
genauen Bericht an den Oberamts-Physikus zu erstatten, und dessen Vorschrif- 
ten zu befolgen und zu vollziehen. 
ie haben ferner jede Gelegenheit zu benützen, um dem Landvolke die Ueber- 
zeugung beizubringen, daß es nur durch große Reinlichkeit vor Hautkrankheiten, 
und ihren, bei schlechter Vehandlung gefährlichen Folgen sich sichern bönne. 
6) Die Aerzte, welche bei Anwendung äusserer Mittel gegen die Krähe zugleich den 
Gebrauch zweckmäßiger innerer Mittel stets anordnen werden, und insbesondere 
die Oberamts-Physiei haben der Verminderung dieser Krankheit vorzügliche Auf- 
merksamkeit zu widmen. . 
Es ist ihre Obliegenheit, nicht nur daruͤber zu wachen, daß die, wegen der 
Apotheker und Chirurgen ertheilten Vorschriften genau erfuͤllt werden, sondern 
auch die Shrurgen über das, was dieselben beobachten sollen, zu unterweisen, ihnen 
in leichtern Fällen, da die persönliche Anwesenheit des Arztes nicht nothwendig 
wäre, auf ihre Berichte die angemessenen Vorschriften zu ertheilen, und in an- 
dern Fällen die Kranken zu sich zu bernfen, damit nicht der unbemitteltere Theil 
der Unterthanen, aus Furcht ver den Kosten, vorzüglich wenn der Arzt zu ihnen
	        

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