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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

Guͤter-Taxationen vorzunehmen sind; sie begeben sich von Ort zu Ort, waͤhlen 
in jedem zwei verstaͤndige redliche MNaͤnner (Felduntergänger, Waisenrichter) und 
besorgen dann mit ihnen den Anschlag der Gebäude und Güter in laufenden 
Preißen, wie dieß bei gewöhnlichen Inventuren zu geschehen pflegt. Es ist da- 
bei mit Umsicht und strenger Gewissenhaftigkeit zu verfahren, jedoch kann, wenn 
auch der Einzelne mehrere Güterstücke besitt, für alle ein allgemeiner Durck- 
schnitts-Anschlag #emacht bei der Berechnung nur runde JZahlen angenommen 
und dadurch das Geschäft abgekürzt werden, so, daß dasselbe in jedem Kom- 
missions-Bezirk in 6 bis 10 Tagen zu Ende kommt. 
#) Das auf diese Weise mit dem Gebäude= und Güter-Anschlag versehene Verzeich= 
niß der Grund-Eigenthümer, nimmt fofort der Amts-Aktuar vom Ort zur 
Hand- um es für das allgemeine Vermögens-Register der Ortseinwohner zu 
enutzen. 
6. 8. Zu gleicher Zeit sind die Einwohner in der Stadt und auf den Amtsorten 
zu Angabe ihres Mobiliar-Vermögens, so wie ihrer Abtiv= und Passiv-Schulden an- 
zuhalten. Entweder erhalten sie zu dem Ende gedruckte Fasssonszettel, in welche sie. 
innerhalb dreier Tage unter ihrer Unterschrift den Belauf jener Vermögenstheile ein- 
zusetzen haben, oder wo dieß nicht amwendbar ist, werden sie vorgerufen und zur 
mündlichen Angabe aufgesordert, welche sofort zu Protocoll zu nehmen ist. Dieses 
und das Einsammelu der Fassionszettel geschieht durch eine aus dem Amts-Aktuar 
des Orts, dem weltlichen Ortsvorsteher und einer Urkunds-Person bestehende Lokal- 
Kommission, welche sofort das allgemeine Vermögens-Register unter ihrer Unter- 
schrift zu fertigen, übrigens bei dem Geschäft Jedem die nöthige Belehrung zu geben 
und sirenge gegen Unrichtigkeiten zu wachen hat. · · 
H,9.Diejenigen,Aktin-Kapitalien,welcheder-Koittribxkent.beisolchendssentli- 
chen Kassen anliegen hat, durch welche die bisherige Kapitalsteuer am Zinsbetrag un- 
mittelbar abgezogen und zur General-Steuerkasse eingeliefert wurde, werden in dem 
Aufnahme-Protocoll, oder in dem Fassionszettel, und, wenn es an Raum gebricht, 
in einer besondern Beilage speciffcirt, um seiner Zeit die Angaben gehörig controliren 
zu können. 
Die übrigen Abtiv-Kapitalien dürfen zwar nur summarisch angezeigt werden, es 
hat aber die Lokal-Kommission die jüngsten Kapiralsiener-Verzeichnisse mit den neuen 
Angaben zusammen zu halten und in Anstandsfällen weitere Untersichung anzustellen. 
K. 10. Die auf dem Vermögen haftenden Pass##-Schulden werden nur summa- 
risch angegeben, sollten jedoch solche Kontribuenten, welche nur ihr im Königreich 
anliegendes Vermögen zu versteuern haben, von demselben Passiven, die mit solchem 
in Verbindung steben, (F. 1.) abziehen wollen, so haben sie dieselbe, unter doku- 
mentirter Anführung aller Verhältnisse, specifisch anzuzeigen. " - 
H.u.IstaufdircheiseinjedemOberamtsortkkdasGrundeigeurhum,-das 
Mobiliar= und Kapital-Vermögen wit den darauf haftenden Passiven von jedem Kon-
	        

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