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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

81 
1) zwar gerne sehen, wenn diese noch gesund scheinende Thiere, statt sie gleich todt 
zu schlagen, in eine besondere, vor der Kaͤlte hinlaͤnglich bewahrte, und vom Ort, 
auch allen Straßen, und andern Flecken entfernte Huͤtte, (welche daher noͤthigen 
Falls aufzuschlagen ist) oder in besondere, von der Commun zu miethende Hauser, 
Keltern u. dgl. oder bei guter Witterung in Gärten oder andere umzäunte Plätze 
gebracht, und um der Sherhri- willen wenigstens 3 Wochen dort aufbehalten wer- 
den. Bricht bei einem dieser abgesonderten. Thiere die Seuche aus, so müssen d'e 
übrigen noch gesund scheinenden Thiere sogleich an einen dritten abgesonderten Oit 
gebracht, und auch hier wieder 35 Wochen aufgehulten werden. In so ferne aber 
a)die Lokalumstände es nicht gestatten, für die krankscheinende und verdächtige Thie- 
re ausserhalb des Orts eine Hütte aufzurichten, oder sie auf umzäunte Plätze zu 
bringen, so bleibt nichts übrig, als daß man sie ebenfalls sogleich todtschlage, in- 
dem schlechterdings nicht erlaubt werden kann, sie innerhalb des Orts zu behalten, 
und den ganz gesunden Biehstand einer Gefahr bloszustellen. 
5. 13. Eigene Männer zum Todischlagen der Thiere. 
Die bodrgeschlagenen. oder gefallenen kranken Thiere müssen acht Schuh tief, so 
wie der Mist derselben, und alles Futter und Stroh, was in der Nähe derselben ge- 
Ktanden, und allenfalls von ihnen beschmutzt worden seyn kann, von cigenen hierzu auf- 
zustellenden Männern vergraben werden. Diese Männer sind von den Communen nicht 
nur für ihre Mühe zu belohnen, sondern auch mit langen, den ganzen Leib bedeckenden, 
Röcken von Wachstuch, oder, wo dieses nicht zu haben ist, von Zwilch, und mit beson- 
dern Schuhen zu versehen. Sie dürfen aber jene Recke und Schuhe nicht in den Ort 
berein bringen, und auch nach geendigter Seuche nicht behalten, sondern #ie Kleider 
müssen zur Vorsicht verbrannt werden. Auch haben sich diese Männer, so oft sie in 
den Ort zurückgehen, immer auf die im F. 6. li. c. vorgeschriebene Weise sorgsltig 
zu reinigen. 
B. Medicinische Behandlung. 7. 2:4. Medicinische Behandlung der kranken Thiere. 
So wie die Seuche in einem Ort einen ungewöhnlichen, und sehr schnellen Gang 
nimmt, oder einen großen Theil des Viehstandes bereits ergriffen hat, ist es zweckmä- 
Figer, nun zur ärztlichen Behandlung der kranken Thiere überzugehen, als den Todt- 
schlag sortzusetzen. 
6. 15. Grenzlinie. 
Damit nähmlich in einem angestekten Ort mit dem Todtschlag der kranken Thiere weder 
zu tlang fortgemacht, noch zu früh zur medicinischen Behandlung geschritten werde, 
so haben , 
1) die Oberbeamte, auch Oberamts- und Thierärzte oder andere practicirende Aerzte, 
theils aus den ihnen zukommenden Unter= und Schultheißamtlichen Berichren, 
theils aus Gelegenheit ihrer persönlichen Besuche in den angestekten Orten den 
Gang der Seuche genau zu beobachten, und dabei 
2) vorzüglich darauf zu sehen, ob 
a die Seuche ungeachtet, des bisherigen Todtschlags der von derselben ergrifsenen 
Thiere, und ungeachtet der pünktlichen Beobachtung aller übrigen Verordnungen. 
12
	        

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