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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

82 
nicht nur nicht nachläst, sondern vielmehr einen schnellern Gang nimmt, und jetzt 
in kurzer Sei- mehr Thiere hinwegraffte, als vorher? Ob ferner überhaupt 
(ib) im Verhältniß zum ganzen Viehstande des Orts, wie er unmittelbar vor der 
Seuche war, bereits viele Thiers wegen derfelben todtgeschlagen worden sind, 
z. B. der zehende Theil des ganzen Hornviehstandes? 
zhc) Ob die Seuche bereits in alle oder die meisten Gegenden des Orts, und 
in sehr viele Ställe eingebrungen ist? ob also 
d) falls mit dem Todtschlag der kranken Thiere sortgefahren werden wollte, mehr 
Thiere würden todtgeschlagen werden müssen, als man durch medicinische 
Mittel in diesem bereits ganz angestekten Ort zu retten Hoffnung hat! und 
e) ob im Gegentheil auch die benachbarten Orte, durch die medicinische Be- 
handlung der vorhandenen kranken Thiere in diesem Ort, keiner größeren Ge- 
fahr ausgesehzt würden, jeßzt erst oder doch später angesteckt zu werden? 
+. 116. Fortsetzung. « 
Unter die sen Umstaͤnden muß in diesem Ort der Todtschlag der kranken Thiere 
eingestellt, und die medicinische Behandlung derselben angefangen werden. 
Uebrigens will man in Beurtheilung dieser Umstaͤnde die Oberbeamte und Aerzte nicht 
ängstlich beschränken. Jedoch gibt man ihnen bei ihren Pflichten nicht nur im allge- 
meinen auf, mit aller Gewissenhaftigkeit zu verfahren, sondern kann ihnen auch nicht 
verhalten, wie sie alle diese Umstände zusammen nehmen, und sich nicht nur an einen, 
z. B. blos an das Zahlverhältniß, zu haleen haben, welches schon deswegen nicht der 
einzige Bestimmungsgrund ist, weil es nach Umständen nöthig seyn kann, mehr oder 
wenlger als den zehnten Theil niederzuschlagen, und es 4 in keinem Fall auf 
einige Stücke mehr oder weniger ankommt. 
ç §&. 17. Absonderung der kranken Thiere. 
Bei dem Anfang der medicinischen Behandlung ist nöthig, daß die kranken und 
gesunden Thiere auf das genaueste abgesondert werden. Es müssen daher 
1) die Kranken wo möglich aus dem Ort hinaus gebracht, in wohl verwahrte, von 
diesem, und allen andern Orten, auch allen Suaßen= und Viehweiden entfernte 
Hürtten, Keltern u. d., bei welchen jedoch genau darauf zu sehen ist, daß das Ab- 
laufwasser nicht in einen Fluß, oder gar in den Ort selbst laufe, gebracht; 
2) von besonders dazu aufgestellten Männern besorgt werden, welche sich nicht nur 
von gesundem Vieh entfernt halten müssen, sondern auch mit eben der Kleidung, 
welche oben H. 13 vorgeschrieben worden ist, auf Communkosten zu versehen sind. 
5) Werden die kranken Thiere nunmehr mit den unten beschriebenen Arzneimitteln 
versehen. Futter bedürfen sie jezt keines mehr, soudern allein ihr sonst gewöhn- 
liches Getränke. 
16. Fortsetzung. 
Fehlt es aber an aller Gelegenheit, die branken Thiere ausser dem Ort in Kranken- 
hünen zu bringen, so müssen wo moglich alle gesunde, besonders wenn die Zahl der 
gesunden kleiner, als die Zahl der kranken ist, hinausgebracht werden. Nur dürfen
	        

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