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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1813
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813.
Volume count:
8
Publisher:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1813
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Full text

91. 
#. 36. Tränken. 
Eben so sollen nicht nur an allen angesteckten, sondern auch an den nicht an- 
gesteckden Orten, in deren Gegend die Seuche herrscht, die gesunden Thiere nicht an 
ffentlichen Brunnen oder Flüssen getränkt werden. 
Vielmehr wird es gut seyn, die Brunnentröge, da, wo es anderer Hindernisse 
wegen angeht, mit Brettern, welche im Nothfalle gleich abgerissen werden können, 
zu verwahren. « 
uch ist es eine bemerkenswerthe Vorsicht: daß nicht zweien oder mehreren 
Stuͤcken Vieh aus einem Gefaͤß zu trinken gegeben werde, oder daß dieses doch, 
wenn man nur ein Gefaͤß besitzt, immer wieder ausgeleert und gereinigt wird, ehe 
t. 
man dem zweiten, dritten u. s. w. Stück zu trinken gil 
##. 37. Waide. 
Das Austreiben auf die Waide fällt zwar im Winter von selbst hinweg. Eo 
ist aber, wenn die Seuche sich im Frühjahr oder Sommer äußern sollte, zu bemerken, 
daß alsdann das Vieh weder aus angesteckten, noch aus den benachbarten gesunden. 
Orten ausgetrieben werden darf. 
5. 38. Hunde und Katzen. 
Alle Hunde der angesteckten Orte sollen in den Haͤusern gehalten, oder falls sie 
herum laufen, todtgeschlagen werden. Eben so ist in Ansehung der Katzen Vorsicht 
nöthig, daß sie nicht in Ställe kommen. Fremde Fuhrleute und Mezger sollen ihre 
Hunde angebunden halten, oder sie müssen sich, wenn sie auf vorheriges Warnen 
nicht gehorchen, sich gefallen lassen, daß man ihnen ihre Hunde auch todrschlägr. 
Ueberhaupt aber erfordert es die Klugheit, keinen fremden Menschen, auch in unan- 
esteckten Orten, in den Stall zu lassen, sondern das Vieh lieber zur Anschauung- 
heraus zu führen. 
(. 39. Springen der Farren. 
Das Springen der Farren wird wegen der unleugbaren Gefahr, welche damit 
verbunden ist, am besten ganz unterlassen. Doch kann man an Orten, wo die Seuche 
lang anhält, nicht nur gestatten , 
a) daß ein von der Seuche befallen gewesener und geretteter (durchgeseuchter) Farr 
gleichfalls durchgeseuchte Kühe bespringe, vielmehr ist dieses wegen der Nachzucht 
zu empfehlen, sondern man bann auch zuzeben. daß 
b) ein nicht durchgeseuchter, übrigens aber gesunder, und von den angesteckten 
Ställen entfsernt gewesener Farr, zu gesunden Kühen von unangesteckten Ställen. 
gelassen werde. 
#. 40. Dung. 
Jeder Viehhalter hat, so wie ein Thier erkrankt, den bisher erhaltenen, und 
schon außerhalb des S.alls befindlichen Dung auf's Feld, oder in einen Garten brin- 
gen zu lassen, und durchaus nicht mit dem, von kranken Thieren herkommenden Mist 
zu vermengen. Vielmehr must aller Mist von kranken Thieren, und alles Stroh und
	        

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