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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1816
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
11
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1816
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Nachtrag zu der Verfügung vom 26. März 1909, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung an die hanseatische Minen-Gesellschaft zum Bergbau im Gebiet der Rehobother Bastards und im Khauas-Gebiet (Deutsch –Südwestafrika).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Regelung des Verkehrs in den Häfen des Schutzgebiets Neuguinea, einschließlich des Inselgebiets der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln (Hafenordnung für Neuguinea).
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Aufhebung des Bezirksamts Jaluit.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Deckung der durch die Bekämpfung der Rindenfäule des Kakaobaums entstandenen Kosten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Handel mit Kopra .
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Handel im Umherziehen.
  • Verzeichnis der Schutzgebietsgerichte mit Angabe ihrer Bezirke. Nach dem Stande vom 1. April 1911.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G. 337 20 
5 4. Weitere Vorschriften für Schiffe im Hafen. 
I. Die Wahl des Liege-, Lösch= und Ladeplatzes steht dem Schiffsführer frei, sofern nicht 
aus besonderen Gründen ein solcher angewiesen wird. Zur Anweisung sind die örtlichen Verwaltungs- 
behörden (Bezirksamt oder Station) und der Hafenmeister berechtigt. 
II. Der Verkehr zwischen einem einkommenden Schiff und dem Lande ist, unbeschadet der 
bestehenden Zoll= und Quarantänevorschriften, verboten, solange nicht der Hafenmeister oder der mit 
er Wahrnehmung der Geschäfte eines solchen beauftragte Beamte an Bord war und das Schiff für 
den Verkehr freigegeben hat. 
III. Der Schiffsführer hat jederzeit die Einsichtnahme der Schiffspapiere zu gestatten. 
IV. Es ist verboten, Ballast oder größere treibende Gegenstände im Hafengebiete über 
Bord zu werfen. 
ist . Das Schießen mit Schußwaffen aller Art oder unter Anwendung von Sprengstoffen 
verboten. 
VI. Wer im Fahrwasser des Hafens Anker, Ketten, Taue oder andere Gegenstände verliert, 
die der Schiffahrt hinderlich sind oder werden können, hat dies unverzüglich dem Hafenmeister oder 
em mit der Wahrnehmung der Befugnisse eines solchen betrauten Beamten anzuzeigen. 
VII. Ballast darf nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters oder des mit der Wahrung der 
Befugnisse eines solchen betrauten Beamten an den von demselben zu bestimmenden Stellen an 
ord genommen werden. 
Für jede 10 t Ballast ist eine Abgabe von 1 -/ zu entrichten, falls die Entnahme im 
Hafengebiet geschieht. 
VIII. Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, nachts die durch Gesetz oder Seemannsbrauch 
vorgeschriebene Zahl Lichter zu unterhalten. 
Kleinere Schiffe und Leichter hissen ein helles weißes Licht am Mast oder an sonst sicht- 
arer Stelle. 
d Alle im Hafen in Fahrt befindlichen Fahrzeuge, auch Ruderboote usw., haben nach Eintritt 
er Dunkelheit gleichfalls eine weiße Laterne im Bug zu führen. 
· IX. Befinden sich Spreng= oder andere feuergefährliche Stoffe in größeren Mengen an Bord 
eines einkommenden Schiffes, so hat der Schiffsführer der örtlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, 
Station) unverzüglich Anzeige zu erstatten und den mit Rücksicht auf jene Stoffe ergehenden An- 
ordnungen derselben Folge zu leisten. 
4. Schiffe dürfen nur mit Erlaubnis der örtlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, 
Station) und auf der hierzu angewiesenen Stelle auf den Strand geholt werden. 
In Rabaul (Simpsonhafen) ist den Fahrzeugen, welche den Verkehr mit den vom 
Ausland kommenden Schiffen vermitteln, verboten, an anderer Stelle als an der südlichen Seite 
der Lloydbrücke innerhalb der Zollschranken anzulegen. 
Die Zollbehörde kann auf Antrag Ausnahmen gestatten. 
XII. Auslaufende Schiffe haben den Zeitpunkt ihrer Abfahrt sobald als möglich vorher 
der Poststelle anzuzeigen. 
* 5. Verhalten der Schiffsmannschaft im Hafen. 
I. Schiffsleute, welche mit Erlaubnis des Schiffers sich an Land aufhalten und sich dort 
ungebührlich betragen, haben auf Aufforderung der Organe des Polizei= oder Hafendienstes sich 
unverzüglich an Bord zu begeben. 
II. Schiffsleute, welche ohne Erlaubnis des Schiffers an Land verweilen, haben auf An- 
ordnung der in Abs. 1 genannten Beamten sich unverzüglich an Bord zurückzubegeben und können 
im Falle der Weigerung zwangsweise auf das Schiff zurückgebracht werden. 
II. Der Schiffer darf ohne Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde keinen Schiffs- 
mann an Land zurücklassen. 
. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Seemannes zu besorgen 
in so kann die Erteilung der Genehmigung zu dessen Zurücklassung davon abhängig gemacht werden, 
dab der Schiffsführer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit in einer von der örtlichen Verwal- 
ungsbehörde festzusetzenden Höhe Sicherheit leistet. 
§5 6. Hafenabgaben. 
6 I. Die an der Regierungsbrücke in Friedrich-Wilhelmshafen anlegenden Schiffe haben eine 
ebühr zu entrichten, welche beträgt:
	        

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