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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

108 
Achtungswerthe Diener der Religion und einsichtsvolle Gelehrte werden mit ihm 
vereinigt seyn. 
Fortan follen nicht wenige Einzelne — in Ausschüssen Jahre lang vereinigt — 
unter dem Schuße einer verfassungsmäßigen Heimlichkeit über das Staats-Vermö-- 
en schalten, sondern mein Volk soll durch offentliche Verhandlungen auf jährlich zu 
goltenden Landtagen erfahren, wofür es steure; und es foll sich überzeugen können, 
daß es nur solchen Gesetzen gehorche, die durch seine eigenen Bedürfnisse hervorge, 
rufen und sorgfältig geprüft worden find. · ' 
Alles, was dazu dienen kann, die Landes-Versammlungen innerhalb der Gren- 
zjen ihres Berufs in einer würdevollen Unabhängigkeit zu erhalten, ist geschehen. 
Ein ständischer, von vier Consulenten und einem hinläánglichen Kanzlei-Personal 
unterstüzter Vorstand sichert die Fortdauer der Repräsentation, und eine ständische 
Kasse sichert der Landes-Versammlung die Befriedigung ihrer Bedürfnisse. 
Die Mitglieder derselben stehen mit den Mitgliedern des geheimen Raths unter 
Richtern, die zur Hälfte vom Regenten) zur Hälfee von der Sttände- 
Versammlung selbst ernannt sind, und da ich die Perfassung nur durch 
die Kraft der Ueberzeugung von ihrer Nothwendigkeit hinlänglich verbürgt glauben 
kann, so habe ich sie — bis die Zuständigkeit des Bundestages bestimmt seyn wird, 
allein unter den Schutß der offentlichen Meinung gestellt. · " 
Gerne werde ich sie der Gewährleistung des gesamten deutschen Busides untert 
werfen, wenn ein gemeinsamer Beschluß aller Bundes-Fürsten diese Maasregel zu eis 
ner allgemeinen erhebt. Denn ich zähle es zu meinen ersten Pflichten, mich an die 
Sache von Deutschland stets enge und herzlich anzuschließen. 
Durch alle diese Bestimmungen glaube ich die Liebe erprobt zu haben) die ich 
zu meinem Volke hege, das schwere Leiden mit Geduld getragen, in seiner Treue nie 
gewankt) und auf dem Felde der Ehre seine Stelle mit Ruhm behauptet hat. 
Nun erwarte auch ich, es erwartet mein Volk von ihnen, SEdle und liebe Ge- 
treue, daß auch sie den Blick vom Einzelnen auf das Ganze, von der VWergangen= 
auf die Gegenwart richten, und die höheren Ansprüche erwägen werden, welche die 
Cultur des deutschen Volks an die Verfassungen macht. « 
Mögen sie zeigen, daß sie von einem allgemeinen, uneigennuͤtzigen, aufgeklaͤrten 
Interesse beseelt sind, und daß sie den Standpunkt eingenommen haben, auf wel- 
chem das Volk für würdig erkannt werden muß, daß ihm vom Throne herab der 
volle Bürgerkranz gereicht werde. # 
Dann wird auch die Vorsehung das Werk segnen, das aus der Liebe zu mei, 
nem Polke rein und unverfaälscht hervorgegangen ist. " 
Meine Geheimen-Raͤthe sind beauftragt, ihnen den Gang zu bezeichnen, den ich 
fuͤr den geradesten zum Ziel halte. Sie sollen in ihrer Mitte seyn, und vor allen 
Dingen die Form mit ihnen berathen, in welcher die Gegenstaͤnde behandelt, uͤber 
das Verhandelte die Stimmen eingesammelt, und die Beschluͤsse zu meiner Kenntniß 
gebracht werden sollen. « « ·
	        

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