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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

# 
den dieselben zur Erleichterung der Geschdfee zweckmäßig, Vorstände oder Raͤthe mit 
in die Versammlung zu bringen, so ist dabei ebenfalls kein Bedenken. Hingegen 
halten wir der Erreichung des gemeinschaftlichen Zweckes und der Erhaltung des wah- 
ren politischen Verhältnisses zwischen Regierung und Seänden für angemessen, daß 
weder solche weiter beigezogene Staats-Diener it sich selbt an den Berachungen di- 
rebt Antheil nehmen, noch auch ohne die Gegenwart der Minister und Geheimen= 
Räthe blos a deren Stelle ubgeordnet werden. -« «-« 
Gegen die Anwesenheit der Geheimen-Räthe beim Ablegen der Stimmen haben 
sich, aus der sorgfältigen Erwägung der Pflichten eines Volks-Vertreters, einige 
nicht unerhebliche Bedenklichkeiten entwickelt; doch A#nd auch diese dem innern Drange 
gewichen, durch dis Annsherung an die Ideen Eurer Königlichen Majestát 
den Ausdruck vertrauensvoller Ehrfurcht möglichst zu erhöhen. 
Indem aber die Stände in dem allerwichtigsten Moment eine Bahn verlassen, 
die in Verhandlungen zwischen Herrn und Land Jahrhunderte hindurch für die ein- 
zig richtige gegolten hat, und -eine neue noch unversuchte betreten) können sie die 
Verantwortung nicht übersehen, mit der sie dadurch gegen das ganze Vaterland sich 
beladen, und sie müssen dringend wünschen, mit dem Eintritt in dieselbe zugleich auch 
das Volk zum Zeugen ihres Benehmens zu haben. SHöchst erfreulich und beruhigend 
ist es für uns auch in diesem Wuasche mit den eigenen Gesinnungen Surer Kbh, 
nigl. Naaestet zusammen zu treffen) als Welche für die Deffentlichkeit der 
ständischen Verhandlungen in dem. Verfassungs-Entwurfe selbst Sich bereits ausges 
sprochen, haben. 
Unvermögens, unsere Unterha ndlungen mit den Geheimen Räthen von dem Zu- 
tritt des Volkes zu denselben getr ennt zu denken, finden wir in Ansehung des lezte- 
ren uns einstweilen beruhigt, dureh die glaubwürdige Nachricht, daß Sure Mase, 
stát die huldvolle Bereitwilligkeit schon ausgedrückt hátten, uns ohne Aufschub ein 
dazu geeignetes Lokal anzuweisen, u m welche Gnade wir hiemit in Unterthänigkeit bitten. 
„Nachdem über alle diese Geger #stände die Geheimen-Räthe Eurer Masestát, 
in der darüber mit ihnen gebfloge nen Berathung zustimmend, auch sonst über die 
Ordnung des Verfahrens befriedig end ssch geussert haben, bleibt uns ein einziger 
Punkt noch übrig) über den wir mirt ihnen uns nicht vereinigen konnten. 
Es ist leicht abzusehen, daß mögh cherweise Jälle eintreten könnten, wo wir aus 
den rechtlichsten und triftigsten Gründe u. wünschen müßten, über die öffentlichen Au- 
gelegenheiten ausnahmsweise ohne Ge genwart der Geheimen Raͤthe zu verhandeln 9 
der nächste dieser denkbaren Fälle wäre # der, daß wir zu einer Beschwerde über diese 
Staats-Beamten selbst Ursache zu habe: 3 glaubten. Sie selbst wenden) neben der
	        

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