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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

168 
Umstánde außer Stand gesetzt sind, sich und ihren Familien den nöthigen Lebens- 
Unterhalt zu verschaffen, von den Gemeinden, deren Mieglieder sie #nd, Unterstüzung, 
und die Gemeinde-Cassen im Bedürfniß-Falle den Credit der Oberamts-Pflegen anzu- 
[prechen haben. Da aber hierdurch dem gegenwärtigen Bedürfniß noch nicht genu- 
end abgeholfen, sondern es durchaus nothwendig ist, daß auch zur Bestellung der 
Feldgües die erforderlichen Mittel geschafft werden: so verordnen Wir, daß eben 
diese Grundsäße auch zur Uneersiüzung der Bedürftigen durch Anschaffung desseni- 
gen) was den Einzelnen an Sustentations-Früchten und zur gehörigen Bestellung 
der Felder und Weinberge nöthig ist, ihre Anwendung funden. 
Es ist bereits sämmtlichen Oberämtern von Seite der von Uns,) unter dem Vor- 
sitze Unseres Staats-Raths v. Weckherlin niedergesetzten Fruchteinkaufs, und Verthei, 
lungs-Commission den :8. v. M. bekannt gemacht worden, unter weschen Bedin- 
gungen sie sich die für den Bedarf einzelner Communen erforderlichen Frucht-Quanta 
von den im Auslande erkauften Fruchtvorräthen anschaffen können; auch ist von Un- 
serer Königl. Oberfinanz-Kammer den dießfallssgen Antuchen der Oberámter um 
Saatfrüchte stets entsprochen worden, und es wird denselben noch ferner) so weit es 
die Kräfte derselben erlauben, entsprochen werden. - 
Nach allen diesen Verfuͤgungen und Einrichtungen erwarten Wir aber mit vol- 
ler Juversscht von Unseren Königl. Beamten und den Amts= und Orts-Porstehern, 
daß sie auch ihres Orts alles anwenden werden, damit es nirgends an der für die 
Wohlfahrt des Ganzen „so wie der Einzelnen so wichtigen, gehdrigen Bestellung der 
Felder fehlen möge, und machen sse für die gewissenhafte Befolgung dieser Unserer 
Befehle perfönlich verantwortlich, mit dem Anfügen,) daß Wir gegen diesenigen, 
welche sich hierin eine Saumseligkeit, oder einen Mangel an demsenigen Eifer, den 
die hohe Wichtigkeit und Dringlichkeit des Gegenstandes erfordert, zu Schulden 
kommen lassen, unnachsschtlich mit ernstlicher Abndung verfahren lassen werden. 
Sollten übrigens Einzelne es annehmlicher finden, zum Behuf der Bestellung 
ihrer Feldguter, ehe sie die Unterstützung der Gemeinden in Anspruch nehmen) selbst 
Gelder oder Früchte zu borgen: se wollen Wir, zur Erleichterung dieser Anlehen, sol- 
chen, zu gehöriger Bestellung der Feldgüter geschehenen Frucht= oder Geld= Anleh- 
nungen in Gant-Fällen, sobald die Tha:-Sache durch ein auf der Schuld-Verschrei- 
dung ausgestelltes und von dem Oberamtmann durch seine Unterschrift bestätigtes 
Jengniß der Orts-Obrigkeit des Schuldners dargethan ist, ein absolutes Vorzugs= 
Recht auf den dießfährigen Ertrag der Güter, zu deren Bestellung die Anlehne ge- 
macht worden sind) eingerdumt wissen, und verordnen, daß Unsere Gerichte darauf 
zu erkennen-haben. .-«· 
Auch wollen Wir, daß die amtlichen und gerichtlichen Schuldscheine, welche für 
eden solche Anlehen, denen ein Vorzugs-Recht auf den dießjährigen Ertrag der Feld- 
Guter gegeben worden ist, so wie auch für Anlehen von Gemeinden und Amtepflegen 
zu Unterstützung der Armuth in der gegenwärtigen Noth, ausgestellt werden, stem- 
velfrey seyn sollen. Gegeben Stuttgart, den 15—SpriI 1877. 6 
Auf. Befehl des Königs. Ahuigl. Geheipner= Räch.
	        

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