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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

276 
Vertreter leide, erklären Wir den schon in Unserem Reseripe vom 26. Mai b. J. 
enthaltenen Vorbehalr náher dahin, daß, wenn die Mehrzahl Unseres Volks ducch 
die Amts" Versammlungen oder auch durch seine Magistrate den Verfassungs-Ene- 
wurf unrer den im gedachten Rescript enthaltenen Bestimmungen annehmen wird 
Wir auch Unserer Seits den Verfassungs. Vertras als abgeschlossen ansehen) und 
in Wirksamkeit setzen wollen. 
Auch überlassen Wir densenigen Viril = Stimmführern, welche bei der nun auf- 
geldstten Stände-Versammlung nicht persönlich gegen die Annahme der Verfassung 
gestimmt haben) beyzutreten. 
Jugleich wiederholen Wir die Zusscherung, daß Wir schon jest Unser getreues 
Volk der Wohlthaten des Verfassungs-Entwurfs, in so weit dieser sich nicht auf 
eine landständische Repräsentation bezieht) theilhaftig machen werden. " 
Dagegen versprechen Wir Uns aber auch zuversichtlich), daß die Angehdrigen 
Unseres vereinten Königreichs sich in Beobachtung ihrer Unterthanen= und Bürger- 
Pflichten auf keine Weite irre machen lassen, sondern in ihrer Treue und Gehorsam 
um so mehr beharren werden, als sede Widerseslichkeit und jede Störung der oͤffent- 
lichen Ruhe und Ordnung nach der Strenge der Gesete werden geahndet werden. 
Begeben Stuttgart, im Königlichen Geheimen Rath, den 5. Juni 1617. 
Uuf Befehl des Königs. 
Seine Majestät der König hat in Folge des Reseripts vom 26. Mai die Land- 
stände wirklich entlassen, weil sie nach der unterm #. d. M. erfolgten Abstimmung, 
den Verfassungs-Entwurf, ungeachtet der gegebenen Modifcationen, der Majoritat 
nach nicht angenommen haben. · 
Obgleich dieses Benehmen der Landftaͤnde jedem urtheilsfaͤhigen Menschen, jedem 
Verehrer des Königs, jedem getreuen Buͤrger und jedem Freunde des Vaterlandes 
nicht anders als schmerzhaft seyn kann, so kann anderer Seits sedem zum Trost ge- 
reichen, daf ein Verfassungs-Entwurf, welcher die liberalsten Grundsä-te ausspricht, 
welcher als Grundlage alle Bedingungen enthält, die zum Gluck und zum Wohl- 
stand eines Veolks erforderlich Kfud) ein Verfassungs-Eutwurf, welchen das ganze 
Anuslaud mit Wärme aufgenommen hätte,, augenscheinlich nur durch die Leidenschaft- 
lichkeit, den Eigennuh und den Irrthum verworfen werden konnte- 
Unter den Stimmen der Mehrheic befinden ssch ag von den unter Württtember- 
cher Regierung steh'aden Fürsten und Grafen, ungeachtek ihnen dieser Verfassungs- 
ntwurf mehrere Rechte einräumt, als #e nach dem Buchstaben der Bundes-= Akte. 
bätten in Anspruch nehmen können. 4 
Hierdurch nicht befriedigt) verkennen sie ihren ganzen Standpunct) alle politi- 
schen Verhältnisse, alle Forderungen der Zeit, weil sie nicht Staats-Genossen seyn 
sondern einen Staat im Staare bilden wollen. Ihre vo#maligen Hintersassen, welche 
durch den Constitutiono" Entwurf zu Staacs-Bürgern erhoben wurden, die Stimme 
des ganzen Wolks moge ihre Unzufriedenheit mit der Regierung würdigen!
	        

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