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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

2 
Jeit erneuerten Vorschriften in Betreff der theils bei Sr. Königl. Majestat unmie, 
telbar theils bei den höheren Königl. Stellen einzureichenden Birtschriften und Einga- 
ben neuerlich sehr häuffg außer Augen gesezt werden: so sindet man sich veranlaßt, die 
Sane Beobachtung der hieher einschlagenden Königl. Verordnungen wiederholt einzu- 
fen. . 
Q Insbesondere wird · 
.1) aufs neue festgesezt, daß jede Eingabe nicht nur mit einer verstaͤndlich und zwek- 
maͤßig abgefaßten Rubrik versehen, sondern auch mit einem Beibericht der geeigne- 
ten Amtssielle begleitet seyn solle. Nur, weun die Erledigung einer früheren Ein- 
gabe in Erinnerung gebracht wird, oder wenn die Eingabe gegen den Beamten 
feibst gerichtet ist, oder wenn dieser den Beibericht verweigert hat, oder wenn sonst 
unverkennbare Hindernisse einer Beiberichts-Einholung vorliegen, darf die Einga- 
be auch ohne Beibericht übergeben werden. Es müssen aber diese Gründe jedes- 
mal in Form einer Nachschrift ausdrüklich angezeigt werden. 
a) Bei jeder Eingabe hat der Berfasser nicht nur seinen Namen, Wohnort u. Stand 
beizusezen, sondern auch durch den Bitesteller in einem befondern Nachtrag unter- 
schriftlich beurkunden zu lassen) daß er von dem Verfasser zu Einholung des Bei- 
berichts angewiesen worden sey. Unterläßt der Verfasser eines oder das andere# 
se ist demselben ohne Nachsscht die gesezliche Strafe von 3 fl. 15 kr. anzusezen. 
Kann aber der Bittsteller durch seine Unterschrift überwiesen werden, zu Bei- 
bringung des Beiberichts erinnerr worden zu seyn, und hat er dennoch die Einga- 
be ohne Beibericht eingerricht: so ist dieser mic ebenderselben Serafe zu belegen. 
30. Die Bitesteller haben lhre Eingaben zunachst bei derjenigen Stelle zu übergeben, 
welche für den darin bezeichneten Gegenstand geeigner ist. Nur, wenn diese Be- 
bhörde die Erledigung des Gesuchs oder der Beschwerde verzögert hat, oder wenn der 
Bittsteller durch die Entscheidung beschwert zu seyn glaubt) kann lezckerer sich on 
die höheren Stellen wenden. 
Ueber eigentliche Rechtsstreitigkeiten, welche ssch nur zut gerichtlichen Entscheidun 
eignen, können weder im Laufe des Drozesses noch nach erfolgtem gerichtlichem Speuch 
außergerichtliche Singaben an des Königs Masestaát oder an die häheren Königl. 
Verwaltungs= Stellen Statt finden. Nur wenn Jemand über Verzögerung oder Ver- 
weigerung der Justiz zu klagen Ursache hat, und durch die seinem Richter vorgesezten 
Behörden keine Hülfe erlangt, kann derselbe seine Beschwerde Sr. Königl. Maze= 
stät unmittelbar vorlegen. Stutctg. den a. Jan. 1817. Königl. Geheimer Rath. 
  
Die Königl. Oberdmeec, aus deren Distrikten die für den anatkomischen Unterriche 
bestimmten Leichname an die anatomische Anstalt zu Tübingen zu liefern sind) werden 
auf das Ansuchen der Vorsteher des Clinicums in Tübingen hierdurch aufgefordert, nicht 
nanr für die zuverläßige Einlieferung der sich hiezu eignenden Leichname während des 
Winterhalbjahres zu suen k’ sondern auch während des Sommerhalbjahres dergleichen
	        

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