Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

55 
zütgelegt, and das Zste noch nicht vollendet baben, dabei einzusinden, oder wenn sie don shrem Ge- 
bur#ts-Ort zu weit entfernt wären, die gehdrige oberamtliche Jeugniße vor der Musterung bieher einzu- 
seaden, Den 27. Jan. 4617. ' K. Oberam. 
Spaichingen. Der Anfang mit der Musterung der Militärpflschtigen für ge enwüitee Jabr, 
wid am 47. Febr. dahier statt finden, daher die von Haus abwesende Dekrurirungspflichilge des biesi- 
t##Oberamts., welche am 1. Jan. 15317. das 20te Jahr zurükgelegt, und das 261e Jahr noch nicht an- 
Fetreten hamen, aufgefordert werden, sich entweder in ibrer Heimatd einzufinden, vder im Fall sie sich 
im Kdnigreich befinden, bel dem Oberamt in dessen Bezirk ihr Aufenthalt ist, der Musterung zu unterzies 
hen. Uebrigens werden alle obrigkeitliche Behdrden, zu deren Dienst-Obliegenheit die Gewährung dieses 
Anrags geddrig ist,, ersucht, diese Abwesende auf die eine oder andere Weise zum Gehorsam zu verms- 
gen, und die Musterungs= Scheine bis den 46. Fedr. Hieher einzusenden. Den 24. Jan. 4517. 
« K. Oberamts, Verweserel. 
Tettnang. Die Revision der Listen und die Muufterung der Militärpflichtigen nimmt in dem 
Hesigen Oberamts-Bezirk am 135. Febr. d. J. ihren Anfang. Sämtliche Milnärpflichtige, welche vom 
4. Jan 1792 bis 1. Jau. 179y7 gebohren sind, also in einem Alter von 20 dis 25 Jahren stehen, wer- 
den hierdurch aufgefordert, bei den gesezlichen Strafen sich in idrer Heimatd einzufinden und der Mu- 
sterung zu unterwerfen. Denjenigen Diennpflichtigen, wolche sich in einer weiten Entfernung von ihrem 
eimieen befinden, itt gestatten, sich bei der Distrikrs-Commnston des Oderamts-Bezirks, in welchem 
e sich aufhalten, messen und visitiren zu lassen, worüber sodann der Erfund längstens bis zum 12. Febr. 
d. J. ander einzuschiken ist. Ju dlesem Ende werden alle Hoch- und Wobllddl. Ponzei= Behbrden ers 
socht, Oienstpflichiigen aus dem hiesigen Obcramt, welche sich nicht mit ueuen Certificaten auszuweisen 
vdermüogen, keinen längern Aufenrhalt zu gestatten. Den 18. Jan. 1917. K. Oberamt. 
Tübingen. Die Jahr#omusterung wird im biesigen Obcramt am 17. Febr. und den darauf fol- 
genden Tagen vorgenommen werden, wobei alle diejenigen Militärpflichtigen, welche am 1. Jan. das 
Z20e Jahr erreicht und das 25e Jadr noch nicht zurükgelegt haben, auch sonst durch die Geseze vom 
e allchen Erscheinen nicht dispensirt sind, sich zu stellen baben. Unter den von diesem Alter zu rr- 
schenen spuldigen Militärpflichtigen sind besonders auch diejenigen verlianden, welche nicht nur bisber 
ale minderrüchtig in der öten Classe liefen., sondern auch alle aus dem Militäkr entlassene Personen, die 
nicht ài Ercaplkulanm, oder als dienstuntüchtig, förmlich beabschiedet worden sind. Denjenigen Re- 
krultungspflichtizen, welche über 6 Stunden von hier entfernt sind, ist zwar gestattet, sich bei dem 
Ooctamt i##ces Aufemhalté messen und visitiren zu lassen, sie müssen aber ihre dießsalsigen Zeugnisse 
ipumestenz#bis zum 17. Febr. der hiesigen Stadusrewer. übersendet baben. Auf gleiche Weise haben 
auch die vom persbulichen Erscheinen befreite oder kranke Personen, ihre vorschriflmäsigen Zeugnisse eind 
usenden. Dus Loosen geschlehet unmittelbar nach der Musterung. Shaleich werden die Kbnigl. Oder- 
mter ersucht, nicht nur für die baldige Uebersenkung der Mest# Visttations = und sonstiger Zeuqnise 
e der vom persdalichen Erscheinen b-renen Leute zu sorgen, sondern auch nach der Musterung keinen 
disseitigen Milirärpfichtigen zu dulden, der nicht nur einem neuen Wanderungs= Certificat versehen ist. 
Den 25. Jan. 1817. K. Oberamt. 
Turtlingen. Am 47. Febr. d. J. und den folgenden wird in dem hiesigen Oberamts-= 
Bezirk die Jahremustrrung der Militärpflichtigen vergenommen. Es werden deswegen Umuliche Indi- 
beduen aus dem Obemmts-Bezirk, welche den 1. Jan. d. J. das 207#e Jahr zuräkgelegt, und das 35te 
Jahr noch nicht vollendet haben, diejenige ausgenommen, welche durch das Rekrutirungs-Gesetz vom 
persbnlichen Erscheinen diepenfirt sind, aufgefordert, sich zu gebdriger Zeit in ihrem Heimwesen elozufin- 
den, und dort weitere Citation abzuwarten. Den 22. Jan. 1817. K. Oberamt. 
Ulm. Säwtliche Militäkhrpflichtige, welche am 1. Jan. d. J. das 20te Jahr zurükgelegt und das 
25 fe noch nicht vollendet haben, werden biemit aufgefordert, sich zu der deurigen Jahramusterung un- 
sedlbar bis auf den 16. Febr. d. J. bei Vermeidung der gesezlichen Strasen in ibrem Heimwesen einzu- 
finden. Das Musierungsgeschäst wird in den sämtlichen Oberämtern der Landvogtel, nemlich zu Alpek, 
Bierrach, Blaubeuren, Ebingen, Riedlingen, Ulm und Wiblingen den 47. Sebr. vorgenommen werden. 
De unterzeichnete Stelle ersucht daher säimtliche Kdn. Oberimter, denjenigen Militärpsichtigen von 2# 
# 2 Jahern, welche aus disseirigem Landvogtei. Bezirk gebürtig sind, und in ausmärtigen Amts- Be- 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment