Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1818
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
13
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1818
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 306 — 
100000 Einwohner hat, in welchem Ortstheile der Bewerber seinen Amtssitz zu nehmen 
beabsichtige. 
Die Bewerber werden, wenn sie nicht sofort berücksichtigt werden können, in ein nach 
den in Aussicht genommenen Amtssitzen angelegtes Verzeichniß eingetragen. Eine inner- 
halb zehn Jahren nicht berücksichtigte Bewerbung ist zu erneuern; unterbleibt die Er- 
neuerung, so wird angenommen, daß auf die Bewerbung Verzicht geleistet werde. 
# 41. Die nach § 71 Absatz 4, § 93 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 erforder- 
lichen Bekanntmachungen sind von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Notar seinen 
Amtssitz hat, auf Kosten des Notars in dem Amtsblatte zu erlassen. 
&42. Ist der Notar verhindert, eine beantragte Amtshandlung vorzunehmen, so 
soll er den Antragsteller ohne Verzug mündlich oder schriftlich benachrichtigen. 
f443. Die amtliche Unterschrift des Notars soll stets deutlich und leserlich sein. 
& 44. Der Notar soll die gesammten bei Ausübung seines Amtes entstehenden 
Schriftstücke von anderen Schriftstücken getrennt unter Verschluß halten. 
*#45. Bei Auswahl seiner Hülfsarbeiter und Angestellten hat der Notar mit Vor- 
sicht zu verfahren. Diejenigen von ihnen, die er im Bereiche seines Amtes, insbesondere 
zur Fertigung von Niederschriften, zur Herstellung von Ausfertigungen oder Abschriften 
oder zu Eintragungen in Register verwendet oder denen sonst Gelegenheit zur Einsicht 
der amtlichen Schriftstücke geboten ist, hat er unter Abforderung des Handschlags zu 
verpflichten, daß sie über seine Amtshandlungen sowie über den sonstigen Inhalt der von 
ihnen eingesehenen Schriftstücke Verschwiegenheit beobachten und davon niemandem, außer 
wer danach zu fragen ein Recht hat, Mittheilung machen. Die Protokolle über die Ver- 
pflichtungen werden zu den allgemeinen Akten genommen. 
Verletzt ein Hülfsarbeiter oder Angestellter die Pflicht zur Geheimhaltung, so hat 
der Notar ihn sofort zu entlassen oder, wenn er die Entlassung nicht für geboten erachtet, 
dem als Dienstbehörde zuständigen Landgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten und dessen 
Genehmigung zur ferneren Beschäftigung der Hülfsperson einzuholen. 
8 46. Das Geschäftsregister des Notars enthält je in einer Spalte: 
. die laufende, jedes Jahr von neuem mit 1 beginnende Nummer; 
Tag und Jahr der Amtshandlung; 
Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Betheiligten; 
den Gegenstand der Amtshandlung unter Beifügung des Werthbetrags, wenn dieser 
angegeben worden ist; 
die Angabe des verwendeten Stempelbetrags; 
. Anmerkungen. 
— 
= □V
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment