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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1818
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
13
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1818
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Full text

361 
Trt. 9. 
Die Verpflegungs-Vergütung soll bei der Auslieferung eines jeden einzelaen Deserteurs 
sogleich in dem Maaße Statt haben, daß als Vergätungs= Preiß für die Mund-Portion 
zwölf Krenzer, und für den Unterhalt eines Pferdes dem Tage nach fünfzehn Kreuzer im à#4 fl. 
Fuß und in gangbarer Münze bezahlt wird. 
Art. 10. 
Außer diesen Kosten und der in dem nachfolgenden Artikel #1. bemerkten Belohnung 
kann weder wegen des empfangenen Handgeldes oder der genossenen Löhnung, wenn a 
bein solcher auszuliefernder Mann unter den Truppes des Souveräns, der ihn auszuliefern hat, 
angeworben sein sollte, noch wegen Bewachung und Fortschaffung desselben, noch aus was 
immer für einem andern Vorwande ein Mehreres gefordert werden. 
Art. 11. 
Demjenigen Unterthanen, welcher einen Deserteur anzeigt, oder einllefert, soll eine Be- 
lohnung von 8 fl. für einen Mann ohne Pferd, und von 12 fl. für einen Mann mit dem 
ferd (beides im 3 fl. Fuß) gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort 
dei der Auslieferung wieder erstattet werden. 
Wird aber der Ausreisser an dem durch dle Parthie, von welcher er entwichen ist, an- 
gezeigten Orte verhaftet, und nichl durch einen Unterthan elingebracht, so findet jene Beloh- 
nung nicht Statt. 
Art. 12. 
Im Falle einer Auslieferung hat die ausliefernde Behörde die nächste jenseltige Gränz= 
behbrde hieven zu benachrichtigen, und wenn beide über die Zeit der Auslieferung übereinge- 
kommen sind, den Ausreisser gegen Bescheinigung zu übergeben, die Art. 9 und 11 gedachten 
Kosten und Gratisications" Erstattung dagegen in Empfang zu nehmen, und dafür eine Quit- 
tung auszustellen. « 
Art. 13. 
Jeder Okfizier, welcher entweder durch List oder Gewalt ein zum jenseitigen Kriegsdienst 
gehöriges Judividuum zur Flucht zu verleiten oder anzuwerben sucht, so wie derjenige, wel- 
der einen Deserteur der andera conttahirenden Macht liberhaupt in Militäͤrdienst aufnimmt, 
oder soferne er anfänzlich von dessen Eigenschaft nicht unterrichtet gewesen, noch beibehaͤlt, 
nachdem es bekannt geworden, daß es ein Deserteur sei, soll mit zweimonatlicher Haft be- 
straft werden. Mit gleicher Strafe sollen jene Difiziers belegt werden, welche zur Verheh- 
lung eines Deserteurs des andern conkrahirenden Theils beitragen, seine Entweichung beföèr- 
ders, oder ihn nach entfernteren Gegenden schaffen würden. 
Jedes andere Ipdividuu#, welches, sich desselben Vergehens schuldig wacht, wird nach 
seinen Stande entweder zu körperlicher oder Geldstrafe verurtheilt.
	        

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