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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1818
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
13
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1818
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Full text

5. 
. 1. 
Es steht jedem frei, zur Impfung einen ihm gefaͤlligen berechtigten Impf-Arzt 
zu wählen) welchem er die Operarton und die Reisekosten taxmaͤßig zu bezahlen hat. 
Um aber die Kosten zu vermindern, und damit jeder in Stand gesetzt werde, seine 
Kinder zu rechter Zeit impfen zu lassen, sollen an sedem Orte von Zeit zu Zeit 
und nach Maßgabe des eintretenden Bedurfasses die Aeltern der ansteckungefähigen 
Kinder öffentlich zur Vornahme der Impfung aufgeferdert, und ihnen zu derselben 
Gelegenheit verschafft werden. 
. 8. 
Wer sich dieser bffentlichen Impf-Anstalt bedienen will, hat nicht nur das zu 
impfende Kend dem Impf= Arzte zu der bestimmten Stunde und an den bezeichne- 
ten Ort wozu das Rarhhaus oder die Schule ausersehen werden können, zu über- 
bringen, sondern ist auch verbunden, dasselbe bei der Nach-Visstation wiederum 
vorzuzeigen und Impfstoff von dem Kinde aufsammeln zu lassen. 
d. 9 
In den Wehnorten der Dber, und Unter-Amts, Aerzte haben dlese vermöge 
ihres Amts die nächste Berbindlichkeit) sich dem öffentlichen Impofgeschafte zu unter, 
lirhen) doch können sse es auch andern, in demselben Orten wohnenden legitimen 
Imof- Uerzten übertragen. Außerhalb des Wohnorts steht jedem Ober, oder Un- 
ter= Amts-Urzer in seinem Amtsbezirke die Function der öffentlichen Impfung nur 
in so weit zu) als kein näherer berechtigter Impf= Urzt vorhanden ist, welcher da, 
mit beauferagt werden könnte. « 
. 10. 
Die von Amtswegen in dem Wohnorte des Impf= Arztes vorzunehmenden Im- 
pfungen kann derselbe nach eimum Ermessen in verschiedene Zeit- Perioden vertheilen. 
Erfordert hingegen die öffentiuche Imofung außerhalb des Wohnorts besondere Rei- 
sen, so kann dae Geschäft nicht eher state finden, als bis bei einer Einwohnerschafe 
unter 500 Menschen sechs Iwpfunve fahigqe, und bei einer stärkern Bevölkerung je 
auf 300 Einwohner lecho w. #teic aliuichjeitig verhanden sind; auch ist es sodann un- 
unterbrochen und so fortinsecen, das bei jedesmoliger Nachvesitation der Geimpften 
so viele weitere Impfungen als möglich vorgenommen werden. 
“ 11. 
.Wenn in einem Orte die Mruschen Pocken erscheinen, so ist die öffentliche Im, 
pfung von dem daiu beanftragten Imof, Arzte ohne Ruücksicht auf die Jahl der An, 
stungsfabiaen) sobalrd er nur mit Impspin# versehen ist, anzufangen und so schnell 
als mögiich durchzufuhren. 
12. 
Der mit dem öffentlichen Impf= Geschäfte beauftragte Impf- Urzt hat für sede
	        

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